Apothekenreform
DAS ÄNDERT SICH BEIM NOTFALLDEPOT
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Im Notfalldepot sind laut Verordnung „Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht“.
Daran ändert auch die neue Regelung nichts. Neu sind aber zwei wichtige Punkte, die Epinephrin und Opioide betreffen.
Notfalldepot wird erweitert
Im Notfalldepot befinden sich zahlreiche Produkte, die im Notfall schnell zur Verfügung gestellt werden können. Hier macht sich der Gesetzgeber die schnelle Erreichbarkeit der Apotheken vor Ort zunutze. Vorrätig sein müssen demnach in jedem Notfalldepot folgende Posten:
- Analgetika
- Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung
- Glucocorticosteroide zur Injektion
- Antihistaminika zur Injektion
- Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen
- Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen
- medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension
- Tetanus-Impfstoff
- Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E.
- Epinephrin zur Injektion oder nasalen Anwendung
- 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion
- Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung
- Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
Apothekenreform bringt Neuerungen
Die Apothekenreform umfasst zahlreiche Änderungen der Apothekenbetriebsordnung. In den Notfalldepots musste bisher Epinephrin zur Injektion enthalten sein, mit der Neuerung darf es auch zur nasalen Anwendung vorrätig gehalten werden, also in Form von EURNeffy® Nasenspray. Dieses kommt zur Notfallbehandlung schwerer allergischer Reaktionen zum Einsatz und befindet sich seit etwa zwei Jahren auf dem Markt.
Die zweite Änderung für das Notfalldepot betrifft die Opioide. Diese stehen als transdermale oder transmucosale Formen auf der Liste, also als wirkstoffhaltige Pflaster oder Sublingualtabletten. Zur Begründung heißt es, dass die Substanzen zur Linderung starker und stärkster Schmerzen notwendig sind. Injektionen wirken zwar schnell, aber eher kurz, Tabletten oder Kapseln kommen nicht immer in Frage. Ist eine längere Wirkung nötig oder bestehen Schluckbeschwerden, fordert das Notfalldepot auch dafür jetzt einen Vorrat.
Was die Apothekenreform außerdem ändert
Neben den Änderungen für das Notfalldepot enthält die Apothekenbetriebsordnung weitere Neuerungen, die zahlreiche Punkte betreffen. Darunter fallen Schutzimpfungen, venöse Blutabnahmen und vieles mehr. Im Rahmen der Apothekenreform sollen den Apotheken mehr Kompetenzen übergeben, PTA mehr Verantwortung übertragen und Kosten anders verteilt werden. In diesem Zuge haben auch die Notfalldepots eine Aktualisierung erhalten.
Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/apo-tipp/notfallvorrat-das-ist-neu/#
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/266/VO
https://www.apothekerkammer-niedersachsen.de/medien/downloads/apotheke/Tabelle_Notfallsortiment_AMK_2026.pdf












