Arbeitsrecht
HĂ–CHSTARBEITSZEIT IN DER APOTHEKE: WAS PTA WISSEN MĂśSSEN
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Laut Arbeitsschutzgesetz haben PTA, die in Vollzeit in tarifgebundenen Apotheken arbeiten, eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. So regelt es der seit 1. August 2024 geltende Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für tarifgebundene Apothekenangestellte. In den Tarifgebieten Nordrhein und Sachsen beträgt die tarifliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden.
Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz legt fest, wie lange Beschäftigte maximal arbeiten dürfen, unter welchen Voraussetzungen Überstunden zulässig sind und was bei der Pausenregelung und Ruhezeit zu beachten ist. Doch was bedeutet das für den Arbeitsalltag in der Apotheke?
Was ist die Höchstarbeitszeit in der Apotheke?
Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass grundsätzlich acht Stunden Arbeitszeit pro Werktag erlaubt sind. Als Werktage gelten Montag bis Samstag, also sechs Tage pro Woche. Daraus ergibt sich eine gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche – dies gilt prinzipiell auch für die Arbeit in der Apotheke.Die tägliche Arbeitszeit kann laut Arbeitsschutzgesetz auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Eine maximale Höchstarbeitszeit von 60 Arbeitsstunden pro 6-Tage-Woche ist also rechnerisch möglich. Eine dauerhafte Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche ist jedoch nicht erlaubt.
Für Schwangere gelten zusätzliche Schutzvorschriften nach dem Mutterschutzgesetz.
Darf an Feiertagen gearbeitet werden?
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer*innen grundsätzlich nicht arbeiten, ausgenommen sind Beschäftigte in bestimmten Branchen. Dazu zählen auch PTA in der Apotheke. Wenn Arbeitgeber*innen an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, muss ihnen laut Arbeitsschutzgesetz innerhalb von zwei Wochen ein Ersatztag gewährt werden, um die zusätzliche Arbeitszeit auszugleichen.
Was sagt das Arbeitsschutzgesetz bei mehreren Jobs zur Arbeitszeit?
Auch außerhalb der Apotheke ist die Höchstarbeitszeit relevant: Besonders bei mehreren Jobs gilt es zu beachten, dass die 48-Stunden-Grenze für alle Arbeitsverhältnisse zusammen gilt.
Good to know:Laut aktueller Rechtsprechung kann beieiner Ăśberschreitung von 48 Wochenstunden der zweite zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag unwirksam werden.
Mehr zum Arbeitsrecht:
Was gilt nach dem Arbeitsschutzgesetz alles als Arbeitszeit?
Nach § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zählt grundsätzlich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit als Arbeitszeit. Die gesetzliche Ruhezeit und Pausenregelung werden dabei nicht mitgerechnet – doch besonders in der Apotheke fallen wichtige Tätigkeiten oft abseits der eigentlichen Arbeitszeit an:
- Arbeitsweg: Der gewöhnliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gilt nicht als Arbeitszeit.
- Dienstreisen: Dienstreisezeiten können unter Umständen als Arbeitszeit gelten, insbesondere wenn während der Reise gearbeitet werden muss.
- Arbeitskleidung: Das Umziehen zählt als Arbeitszeit, wenn Arbeitskleidung betrieblich vorgeschrieben ist und die Umstände ein Umziehen vor Ort erfordern.
Auch beim Bereitschaftsdienst gelten besondere Regelungen für die Höchstarbeitszeit: Müssen sich Beschäftigte an einem von Chef*in bestimmten Ort aufhalten und jederzeit mit einem Einsatz rechnen, zählt diese Zeit grundsätzlich als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft sind davon zu unterscheiden.
Höchstarbeitszeit in der Apothekeüberschritten? Diese Ausgleichsregelungen gelten
Kommt es in der Apotheke zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit, darf die zusätzliche Arbeitszeit nicht dauerhaft anfallen. Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass gesetzliche Ausgleichsregelungen eingehalten werden müssen. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit nur dann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Doch nicht nur die zulässige Höchstarbeitszeit ist geregelt – Mehrarbeit in der Apotheke muss auch entsprechend vergütet oder durch Freizeit beziehungsweise Ruhezeit ausgeglichen werden.Hierfür sind insbesondere die geltenden tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen maßgeblich.
Gibt es eine Ruhezeit und Pausenregelung fĂĽr die Apotheke?
Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht nur für die Höchstarbeitszeit, sondern auch für die Ruhezeit und Pausenregelung in der Apotheke. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause machen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden in der Apotheke sind insgesamt 45 Minuten als Pausenregelung vorgeschrieben– nicht zulässig ist es, mehr als sechs Stunden am Stück und ohne Ruhezeit zu arbeiten.
Wichtig: Die Pausenregelung sieht vor, dass während der Ruhezeit nicht gearbeitet werden darf.
Auch nach dem Feierabend in der Apotheke gibt es ein wichtiges Arbeitsschutzgesetz zur Höchstarbeitszeit: Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen – also auch keine Arbeitszeit im Homeoffice.
Mehr zur Höchstarbeitszeit in der Apotheke: Tipps für Beschäftigte
Wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit regelmäßig überschritten, sollten Beschäftigte der Apotheke zunächst das Gespräch mit ihren Vorgesetzten suchen. Ändert sich nichts, können sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.
Auch wenn es bei Regelungen zur Höchstarbeitszeit in der Apotheke einiges zu beachten gilt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Ruhezeit und Pausenregelung eingehalten wird und sich die Arbeitszeit am Arbeitsschutzgesetz orientiert.
Quellen:
https://www.jura.cc/rechtstipps/arbeitszeitgesetz-wie-viel-darf-ich-maximal-arbeiten/
https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/maximale-arbeitszeit/
https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Ernaehrung-bei-Divertikulose-Den-Darm-mit-Ballaststoffen-pflegen,divertikulose116.html
https://www.allianz.de/recht-und-eigentum/rechtsschutzversicherung/arbeitsrecht/ueberstunden/












