Arbeitsrecht
SCHWERBEHINDERUNG UND GLEICHSTELLUNG IN DER APOTHEKE
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Langes Stehen am HV-Tisch, umfangreiche Beratungen, schweres Heben bei der Warenannahme, konzentriertes Arbeiten in der Rezeptur und womöglich noch Notdienste: Der PTA-Beruf fordert Körper und Geist. Kommt eine chronische Erkrankung hinzu, wird die Frage nach Schutz und Unterstützung schnell drängend. Genau hier setzen die Regeln zu Schwerbehinderung und zur Gleichstellung in der Apotheke an.
Sie sind im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt und geltenfür die öffentliche Apotheke ebenso wie für die Krankenhausapotheke. Trotzdem nutzen viele PTA ihre Möglichkeiten nicht. Sie verzichten etwa darauf, für ihren Job eine Gleichstellung zu beantragen – oft aus Sorge vor Nachteilen.
Typische Einschränkungen im PTA-Alltag

Welche Erkrankungen eine Rolle spielen, ist sehr unterschiedlich. Bandscheibenvorfälle und Gelenkbeschwerden machen Stehen und Heben zur Belastung. Diabetes, Epilepsie oder Herzerkrankungen erschweren Nacht- und Notdienste. Depressionen oder Angststörungen beeinträchtigen die Konzentration im Kundenkontakt. Auch Seh- oder Hörbeeinträchtigungen können am HV-Tisch zur Hürde werden.
Für diese Fälle bieten Gleichstellung und Schwerbehinderung einen rechtlichen Rahmen, der die Arbeit in der Apotheke erleichtert. Ob Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Einzelfall infrage kommt, hängt vor allem vom festgestellten Grad der Behinderung (GdB) ab. Ausnahmen gibt es allerdings bei geringem Stundenumfang: Stellen mit weniger als 18 Wochenstunden gelten rechtlich nicht als Arbeitsplatz im Sinne des SGB IX. Wer etwa als Minijobber*in in der Apotheke arbeitet, hat mit einem Gleichstellungsantrag daher kaum Chancen.
Schwerbehinderung oder Gleichstellung in der Apotheke?
Wichtig zu wissen: Als schwerbehindert gilt man mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Den GdB stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest. Grundlage sind ärztliche Befunde, die nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen bewertet werden. Mehrere Beeinträchtigungen werden dabei nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtwirkung betrachtet. Für Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist die Diagnose selbst zweitrangig, entscheidend ist der festgestellte GdB.
Liegt der GdB bei 30 oder 40, kommt die Gleichstellung infrage. Voraussetzung ist, dass man ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten könnte. Typische Gründe sind häufige Fehlzeiten, nachlassende Belastbarkeit oder ein drohender Jobverlust. Die Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung ist in der Apotheke damit vor allem ein Werkzeug, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu sichern. PTA können die Gleichstellung beantragen, ohne dass die Apotheke zustimmen muss. Allerdings bittet die Agentur für Arbeit der Apotheke meist, zum Antrag auf Gleichstellung Stellung zu nehmen. Ihre Wirkungen entfaltet die Gleichstellung rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.
So beantragen PTA eine Gleichstellung in der Apotheke
Wer Gleichstellung oder Schwerbehinderung in der Apotheke geltend machen will, beginnt mit der Feststellung des GdB: per Antrag bei der regional zuständigen Behörde. Hilfreich sind aktuelle Befundberichte von Haus- und Fachärzt*innen. Liegt der Bescheid vor, ist klar, welcher Weg offensteht: Ab GdB 50 greift der Schutz direkt, bei 30 oder 40 folgt der Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit.
Apotheken-Tätigkeiten im Gleichstellungsantrag konkret schildern
Im Gleichstellungsantrag sollten PTA genau beschreiben, was ihnen im Arbeitsalltag in der Apotheke schwerfällt, etwa das Heben von Kisten, lange Stehzeiten oder Nachtdienste. Je präziser die Schilderung, desto besser lässt sich die Gleichstellung bei Schwerbehinderung für die Arbeit begründen. Belege über krankheitsbedingte Fehlzeiten oder eine Stellenbeschreibung der Apotheke stärken den Gleichstellungsantrag zusätzlich.
Rechte bei Gleichstellung und Schwerbehinderung in der Apotheke
Welche Auswirkungen hat ein bewilligter Antrag auf Gleichstellung in der Apotheke? Das wichtigste Recht ist der besondere KĂĽndigungsschutz, der bei Schwerbehinderung und Gleichstellung gleichermaĂźen greift. Bevor die Apothekenleitung einer angestellten Person kĂĽndigen darf, muss das Integrationsamt zustimmen.
Eine Ausnahme gilt bei Gleichstellung und Schwerbehinderung gleichermaßen: In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses greift der Sonderkündigungsschutz noch nicht. Zudem schützt ein laufender Gleichstellungsantrag PTA in der Apotheke in der Regel nur, wenn er mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde.
Eine weitere Auswirkung der Gleichstellung ist der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Je nach Einschränkung muss der Arbeitsplatz so gestaltet sein, dass PTA ihre Fähigkeiten voll einsetzen können, etwa mit einer Stehhilfe am HV-Tisch, einem höhenverstellbaren Rezepturplatz oder angepassten Arbeitszeiten. Ist es wegen der Behinderung nötig, besteht ein Anspruch auf Teilzeit. Außerdem können Betroffene verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Bei Schwerbehinderung und Gleichstellung gilt in der Apotheke zudem:
Das Integrationsamt unterstĂĽtzt mit Beratung und finanziellen Hilfen.
Unterschiede zwischen Gleichstellung und Schwerbehinderung
Ganz deckungsgleich sind die Auswirkungen von Gleichstellung und Schwerbehinderung allerdings nicht. Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen erhalten bei einer Fünf-Tage-Woche fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr, Gleichgestellte nicht.
Eine weitere Ausnahme bei der Gleichstellung betrifft den Nahverkehr: Die unentgeltliche Beförderung bleibt Schwerbehinderten vorbehalten. Den Kern des Arbeitsplatzschutzes teilen sich aber beide Gruppen: Kündigungsschutz, behinderungsgerechte Beschäftigung und Hilfen gelten bei Gleichstellung wie bei Schwerbehinderung in der Apotheke gleichermaßen.
Auswirkungen der Gleichstellung auf die Beschäftigungsquote
Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen, sonst wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Viele Einzelapotheken bleiben unter dieser Grenze, Filialverbünde dagegen nicht immer.
Gleichgestellte zählen bei der Quote mit, für die Apotheke wirkt die Gleichstellung hier also wie eine Schwerbehinderung. Ein bewilligter Antrag auf Gleichstellung kann der Apotheke die Ausgleichsabgabe daher senken oder ganz ersparen. Für die Apothekenleitung lohnt sich das Thema Gleichstellung und Schwerbehinderung aber auch aus anderen Gründen: Das Integrationsamt fördert etwa technische Arbeitshilfen oder den Umbau eines Arbeitsplatzes. Wer früh mit betroffenen Mitarbeitenden spricht, hält erfahrene Fachkräfte im Betrieb.
Schwerbehinderung oder Gleichstellungsantrag offenlegen
In der Bewerbung müssen PTA eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung gegenüber der Apotheke nicht angeben. Auch im Vorstellungsgespräch darf nach herrschender Meinung niemand pauschal nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung fragen, weil das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das SGB IX eine Benachteiligung wegen einer Behinderung verbieten.
Auf diese unzulässige Frage dürfen Bewerberin oder Bewerber schweigen oder sogar die Unwahrheit sagen, ohne dass der Arbeitsvertrag später wegen Täuschung angefochten werden kann. Eine Ausnahme gilt für Fragen nach den konkreten Anforderungen einer Stelle, etwa Laborarbeit, Notdienste oder langes Stehen:
Ob man diese erfüllen kann, muss man wahrheitsgemäß beantworten.
Im laufenden Arbeitsverhältnis darf die Leitung nach sechs Monaten danach fragen, vor allem, wenn eine Kündigung im Raum steht. Klar ist aber: Rechte wie Zusatzurlaub oder angepasste Arbeitsbedingungen lassen sich nur nutzen, wenn die Leitung Bescheid weiß. Wer eine Gleichstellung beantragt, informiert die Apotheke ohnehin besser selbst – denn die Agentur für Arbeit fragt dort in der Regel nach. Ein offenes Gespräch schafft oft mehr Verständnis als erwartet.
Fazit: Rechte kennen, Gleichstellung beantragen, Job in der Apotheke sichern
Gleichstellung und Schwerbehinderung in der Apotheke sind für PTA keine Formalien, sondern wirksame Hilfen. Die Auswirkungen einer Gleichstellung stehen denen einer Schwerbehinderung kaum nach: Bis auf wenige Ausnahmen bietet die Gleichstellung denselben Kündigungsschutz, sichert passende Arbeitsbedingungen und öffnet den Zugang zu Fördermitteln. PTA mit Einschränkungen sollten deshalb ihren GdB feststellen lassen und einen Antrag auf Gleichstellung nicht scheuen. Beratung bieten Integrationsfachdienste, Sozialverbände und die Agentur für Arbeit. So bleibt die Arbeit in der Apotheke auch mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung dauerhaft möglich.
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