Kapsel weiß/rot davor liegen weiße Tabletten und Geld© Claudio Caridi / iStock / Getty Images Plus
Für den Wirkstoff Lenalidomid gilt ab Oktober ein Festbetrag Stufe 1. Das

Rotstift angesetzt

NEUE FESTBETRÄGE AB 1.OKTOBER

Im August hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) neue Festbeträge beschlossen, die zum 1.10. in Kraft treten. Besonders ein Wirkstoff ist davon stark betroffen.

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Eine Festbetragsgruppe wird ganz aufgelöst, einige kommen neu dazu, bei weiteren ändern sich die Preise. Sogar steigende Festbeträge gibt es.

Für den Wirkstoff Lenalidomid gilt ab Oktober ein Festbetrag Stufe 1. Das dürfte sich in der Praxis deutlich bemerkbar machen.
 

Preisverfall in Aussicht?

Im letzten Jahr endete der Patentschutz für das Originalpräparat Revlimid®. Seither gibt es viele Generika. Die Preise sind allerdings sehr unterschiedlich. Teilweise liegen die Generika bereits unter dem neuen Festbetrag. Für das Originalpräparat und bekannte Firmen wie Ratiopharm müssten die Patienten dagegen einen vierstelligen Eigenanteil bezahlen. 

Außer für Lenalidomid wurden Festbeträge der Stufe 1 eingeführt für 

  • Plasmatischen Blutgerinnungsfaktor VIII,
  • Cinacalcet zur oralen Anwendung,
  • Dronedaron zur oralen Anwendung,
  • Prucaloprid zur oralen Anwendung sowie
  • Roflumilast zur oralen Anwendung.

Ein Festbetrag Stufe 2 gilt ab Oktober dann für selektive Noradrenalin-Serotinin-Wiederaufnahme-Inhibitoren wie Venlafaxin, Desvenlafaxin und Milnacipron. Die Festbetragsgruppe für Retinol zur oralen Anwendung wurde aufgehoben wegen mangelnder Besetzung.
Auch bei verschreibungsfreien Arzneimitteln gibt es Neuerungen. Für Ambroxol zur Inhalation, Butylscopolamin zur oralen Anwendung und Pyridoxin zur Injektion gab es Anpassungen, bei Ambroxol und Butylscopolamin diesmal nach oben. Für die Festbetragsgruppe Stufe 2, die Dimethicon und Simethicon in festen oralen Darreichungsformen enthält, sinken die Erstattungshöchstbeträge.

Was ist ein Festbetrag?
Es handelt sich um den Erstattungshöchstbetrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ein Präparat übernehmen. Liegt der Festbetrag unter dem Verkaufspreis des entsprechenden Arzneimittels, muss der Patient die anfallende Differenz übernehmen, auch wenn er von der Zuzahlungspflicht befreit ist. Dies ist der Eigenanteil.
Die rechtliche Grundlage für diese Regelung ist das Sozialgesetzbuch. Dieses legt fest, unter welchen Voraussetzungen der GKV-SV Festbeträge einführt und wie sie berechnet werden. Letzteres geschieht mit einem komplizierten mathematischen Verfahren. Vereinfacht gesagt: der Festbetrag orientiert sich am unteren Preisdrittel aller Arzneimittel, die zu der entsprechenden Gruppe gehören. Der GKV-SV prüft die Höhe in regelmäßigen Abständen.
Ein Festbetrag Stufe 1 umfasst wirkstoffgleiche Arzneimittel, in Stufe 2 sind ähnliche Wirkstoffe mit meist chemischer Verwandtschaft zusammengefasst, in Stufe 3 befinden sich therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe. Oft sind dies Kombinationen.
 

Achtung Lagerwertverluste

Oftmals ist die Einführung oder Senkung eines Festbetrags der Startschuss für Preissenkungen. Diese sind auch das erklärte Ziel des GKV-SV. Für Apotheken drohen Lagerwertverluste bei einer solchen Anpassung, weil die Produkte im Lager zum vorher geltenden höheren Einkaufspreis beschafft wurden. 

Bei einer drastischen Senkung wie bei Lenalidomid bricht zudem der Rohertrag für die Apotheke ein, sollten die Hersteller ihre Preise an den Festbetrag anpassen. Andererseits sind Hochpreise wie Revlimid® für Apotheken nicht ganz unproblematisch, zum einen wegen drohender Retaxationen, die dann teuer werden könnten, zum anderen wegen der Finanzierungskosten. Es bleibt abzuwarten, wie die Hersteller auf die neuen Bedingungen reagieren.

Quellen:
https://www.ptaheute.de/aktuelles/2023/09/11/ab-1-oktober-neue-und-angepasste-festbetraege
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/f/festbetraege-fuer-arzneimittel.html
https://www.vfa.de/de/wirtschaft-politik/abcgesundheitspolitik/festbetraege-schnell-erklaert
 

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