Auf einer grauen Unterlage liegt eine Dose, aus der Tabletten herausgerollt sind, ein blauer Taschenrechner sowie ein Karoblock mit Stift.© Vladimir Sukhachev / iStock / Getty Images Plus
Stifte gespitzt und Taschenrechner gezückt: Ohne Hilfstaxe müssen Sie die Preise für Rezepturen ohne Laborprogramm ausrechnen.

Rezeptur-Preise

HILFSTAXE UNGÜLTIG: SO BERECHNEN SIE JETZT REZEPTUREN

Seit 1. Januar hat sich der Aufwand für Rezepturen noch einmal deutlich erhöht. Die alte Berechnungsweise nach der Hilfstaxe ist ungültig. Die Kunden spüren die höheren Preise, in den Apotheken herrscht Unsicherheit. Wie berechnen sich Rezeptur-Preise jetzt richtig?

Seite 1/1 3 Minuten

Seite 1/1 3 Minuten

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat zum Ende letzten Jahres die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe gekündigt. Dort waren die Preise für Substanzen und Gefäße festgelegt. Das heißt, sie müssen nun aufwendig anders berechnet werden.

Was ist der Grund? Wie ermitteln Sie die neuen Preise für Rezepturen? Worauf müssen Sie besonders achten? Hier kommt ein Überblick.

Welche Rezepturen werden jetzt anders berechnet?

Bei der Hilfstaxe handelt es sich um eine vertragliche Regelung zwischen DAV und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV). Für die meisten Rezeptursubstanzen und Gefäße existierten hier Festpreise, die auch in den Laborprogrammen hinterlegt waren und auf deren Grundlage die Rezepturen taxiert wurden.

Der Haken: Auch, wenn die Apotheke zu höheren Preisen eingekauft hatte, durfte sie nur den Festpreis berechnen. Er setzte sich aus den Durchschnittspreisen bei gängigen Händlern zusammen. Da die Festpreise aber seit fast fünf Jahren gleich geblieben waren, ursprünglich jährlich vorgesehene Anpassungen ausblieben und der GKV-SV bis zuletzt keine Verhandlungsbereitschaft signalisierte, kündigte der DAV den Vertrag über die Anlagen 1 und 2. Dort waren die Festpreise für gängige Rezeptursubstanzen und Abgabegefäße festgehalten.

Alle Rezepturen müssen nun nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung berechnet werden. In der Apotheken-Software oder dem Laborprogramm hinterlegte Preise gelten nicht mehr.

Nur die Anlagen 3 für parenterale Zubereitungen und die Anlage 10 für Cannabisblüten bleiben in Kraft.

Welche Preise sind jetzt Berechnungsgrundlage?

In der Praxis bedeutet das: die tatsächlichen Einkaufspreise, also nach Abzug eventueller Großhandelsrabatte, dienen als Berechnungsgrundlage. Auf Rezeptursubstanzen addiert sich ein Aufschlag von 90 Prozent, auf unverarbeitete Ausgangsstoffe sind es 100 Prozent. Wichtig: Einkaufspreise unbedingt dokumentieren!

Außerdem müssen alle gespeicherten Rezepturen neu berechnet werden, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Die Berechnung gestaltet sich nun um ein Vielfaches komplizierter, trägt aber den gestiegenen Preisen Rechnung. Die Preise für Rezepturen haben sich teilweise verdoppelt, über die Zuzahlungen trifft das auch die Kunden.

Als Berechnungsgrundlage dienen jetzt die reellen Einkaufspreise; gespeicherte Rezepturen müssen neu taxiert werden.

Teilmenge oder ganze Packung?

Strittig ist zwischen GKV-SV und DAV zudem immer noch die Frage, ob nur der tatsächlich verwendete Teil eines Ausgangsstoffes berechnet wird oder die ganze Packung. Der DAV empfiehlt, die ganze Packung abzurechnen, während der GKV-SV das selbstverständlich anders sieht.

Den Kassen zufolge ist die Restmenge durchaus noch verwendbar. Der DAV argumentiert mit der Formulierung in der Arzneimittelpreisverordnung, in der es heißt, der „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ sei Berechnungsgrundlage. Die Entscheidung, ob die Apotheke das Retax-Risiko in Kauf nimmt oder nur Teilmengen berechnet, liegt beim Apothekenleiter. Bei teuren Substanzen ist der Unterschied erheblich.

Ein Gericht in Nordrhein-Westfalen entschied im Falle eines für eine Rezeptur verwendeten Fertigarzneimittels übrigens für die herstellende Apotheke und gegen die AOK, sogar schon in zweiter Instanz. Die Kasse muss die gesamte Packung des Fertigarzneimittels bezahlen und nicht nur die Teilmenge. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Der Vorsitzende des Landesapothekerverbandes Westfalen-Lippe, Thomas Rochelle, sieht trotzdem einen Erfolg. Seiner Meinung nach sichert es die Qualität der hergestellten Rezepturen, wenn nicht Monate alte Anbrüche für die Herstellung verwendet werden müssen. Es sei zudem den Apotheken nicht zuzumuten, für 90 Krankenkassen unterschiedlichste Anbrüche lagern zu müssen.

„Es trägt der Lebenswirklichkeit in den Apotheken Rechnung, die unmöglich für die Versicherten von 96 verschiedenen Krankenkassen angebrochene Arzneimittelpackungen gekühlt und ungekühlt lagern können. Es sichert die Qualität der Patientenversorgung, wenn Monate alte Anbrüche nicht weiter verwendet werden müssen.“
Thomas Rochell

Was ändert sich beim Preis für Gereinigtes Wasser?

Achtung! Auch die Preise für Gereinigtes Wasser sind seit Jahresbeginn ungültig. Sie können also keinen Qualitätszuschlag mehr berechnen, denn auch dieser war Bestandteil der Hilfstaxe. Abrechenbar ist nun nur noch der Preis für Leitungswasser.

Die Apotheke kann Gereinigtes Wasser allerdings zukaufen und dann auch nach Arzneimittelpreisverordnung berechnen. Auch hier gilt: Eine sorgfältige Dokumentation der Einkaufspreise ist unbedingt nötig.

×