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FESTIVAL-RECHTE: WAS TUN BEI UNWETTER UND ABSAGE?
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Sommerzeit ist Festivalzeit. Tausende Menschen pilgern auch in diesem Jahr wieder zu Open-Air-Events, campieren auf Wiesen, feiern ihre Lieblings-Bands und nehmen dafĂĽr oft lange Anreisen, hohe Ticketpreise und nicht selten auch widrige Witterungsbedingungen in Kauf.
Doch was passiert, wenn die Vorfreude plötzlich einem Ärgernis weicht und man seine Rechte prüfen muss? Wenn ein Headliner kurzfristig absagt, das Festival wegen Unwetters unterbrochen oder gar abgesagt werden muss? Nicht jede Enttäuschung begründet automatisch einen Anspruch auf Entschädigung. Doch ganz machtlos sind Besucher*innen in vielen Situationen nicht. Aber welche Rechte haben sie in welchen konkreten Situationen? Lernen Sie anhand sechs ausgesuchter, typischer Szenarien, welche Festival-Rechte Sie haben.
Szenario 1: Es gibt Probleme bei der Einlasskontrolle
Während des Konzerts trägt die veranstaltende Firma für die Sicherheit der Gäst*innen Sorge. Dafür beauftragt sie in der Regel Sicherheitsdienste, die Gäst*innen vor dem Betreten des Veranstaltungsgeländes kontrollieren. „Die dürfen viel, aber nicht alles“, ordnet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Rechte auf dem Festival ein.
Steht auf der Eintrittskarte etwa, dass weder Taschen noch Lebensmittel mitgenommen werden dürfen, ist es rechtens, dass der Sicherheitsdienst Gäst*innen diese abnimmt. Allerdings müssen Sie diese Dinge später auch wieder unbeschädigt zurückbekommen – „die Dose Bier genauso wie den Fotoapparat“, so die Verbraucherschützer. Geht etwas kaputt, umfassen Ihre Festival-Rechte auch, dass Betroffene Schadenersatz von der veranstaltenden Firma verlangen können.
Fehlen Hinweise auf Mitnahmeverbote bestimmter Gegenstände und spricht aus Sicherheitsgründen nichts dagegen, könne Gäst*innen auch niemand daran hindern, etwa ein Brötchen oder eine Plastikflasche mit Limo mit aufs Gelände zu nehmen.
Einer Leibesvisitation können Sie sich allerdings nicht entziehen, dürfen aber auf gleichgeschlechtliches Personal dafür bestehen.
Szenario 2: Das Line-up ändert sich gegenüber der Ankündigung
Ob eine Änderung des Line-ups zu einem Erstattungsanspruch der Festivalbesucher*innen führt, hängt laut Rechtsanwältin Carolina Sohns ganz wesentlich davon ab, worüber sich die Parteien bei Vertragsschluss geeinigt haben. Zwar erfolge die Wahl des Festivals für viele Besucher*innen anhand des Line-ups. Das führe aber nicht automatisch dazu, dass die spezifischen Künstler*innen auch Vertragsbestandteil werden und Rechte für das Festival ableitbar sind.
Vielmehr erhalten Gäst*innen mit ihrer Eintrittskarte im Wesentlichen Zugang zum Festivalgelände. Veranstaltende Firmen behalten sich in den Vertragsbestimmungen häufig Änderungen des Line-ups vor, welche sich auch auf sogenannte Headliner beziehen können – also die Top-Acts, denen die Bühne zur besten Festivalzeit am Abend gehört. „Ob Klauseln dieser Art wirksam sind, ist dabei im Einzelfall zu prüfen“, sagt Sohns.
Ob Ticketinhaber*innen also nur wegen eines abgesagten Festival-Acts vom Kaufvertrag zurücktreten und ihre Rechte geltend machen können, hängt davon ab, ob dieser vertragswesentlich war. Ein vertiefter Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schafft darüber Klarheit.
FĂĽr den Festival-Saison-Start:
Szenario 3: Ein Unwetter kĂĽndigt sich fĂĽr das Festival-Wochenende an
„Solange Konzerte weiterhin stattfinden und die Leistung erbracht wird, hat das erst mal keine Auswirkungen auf den Vertrag“, sagt Caroline Sohns. Wer dem Festival also aus reiner Vorsicht fernbleiben möchte, hat in diesem Fall kein Recht auf Rückerstattung des Ticketpreises. Festivalbesucher*innen „wissen im Vorfeld, dass sie eine Leistung unter freiem Himmel erworben haben und müssen sich demnach auf das Wetter einstellen“, sagt Sohns zu den eingeschränkten Rechten beim Festival.
Anders kann es aussehen, wenn das Festival – oder zumindest Teile davon – aufgrund eines Unwetters abgesagt wird. In solchen Fällen entziehe die zuständige Ordnungsbehörde der veranstaltenden Firma häufig die Spielgenehmigung, was eine Austragung des Festivals Caroline Sohns zufolge unmöglich macht.
In der Theorie könnten Ticketinhabende nun also eine Erstattung oder zumindest eine teilweise Erstattung des Kaufpreises verlangen. „In der Praxis haben Festivalanbieter für den Fall behördlicher Anordnungen jedoch regelmäßig in ihren AGB Rückzahlungsausschlüsse für Umstände, die sie selbst nicht zu vertreten haben, festgelegt“, sagt Sohns. In diesem Fall behielten Tickets teilweise ihre Gültigkeit und könnten im Folgejahr erneut genutzt werden. Wann Klauseln dieser Art allerdings wirksam seien, hänge vom Einzelfall ab.
Szenario 4: Die veranstaltende Firma sagt das Event ab
„Eine generelle Absage des Events – ohne Festlegung eines Ersatztermins – führt regelmäßig zu einer Erstattungspflicht des Anbieters“, sagt Rechtsanwältin Sohns. Erbringt die veranstaltende Firma die geschuldete Leistung nicht, besteht für sie auch kein Anspruch auf die Gegenleistung. Ticketinhaber*innen können ihren Kaufpreis daher vom Veranstalter zurückverlangen und so ihre Rechte bei der Festival-Absage einfordern.
Auch wenn das Festival bereits begonnen hat und dann abgebrochen wird, steht Besucher*innen nach Ansicht der Verbraucherzentrale ein teilweiser Erstattungsanspruch des Ticketpreises zu. „Findet das Festival nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden“, teilen die Verbraucherschützer mit.
Das gelte grundsätzlich auch bei Unwetter oder einer entzogenen Genehmigung.
Wie viel Geld Gäst*innen im Falle eines Abbruchs fordern können, hängt den Verbraucherschützern zufolge davon ab, welche Künstler*innen konkret ausgefallen sind. So sei der Ausfall des angekündigten und weltbekannten Headliners stärker zu gewichten als der einer eher unbekannten Lokalband.
Szenario 5: Die veranstaltende Firmabietet einen Ersatztermin an
Die veranstaltende Firma bietet einen Ersatztermin fürs ausgefallene Event an, an dem ich nicht teilnehmen kann oder möchte. Entscheidend ist laut Caroline Sohns die Frage, ob die veranstaltende Firma den Ausfall des ursprünglichen Events selbst verschuldet hat oder die Absage auf höherer Gewalt (Kriege, Pandemien, behördliche Maßnahmen) beruht. Bei selbst verschuldeter Absage bestehe für Besucher*innen regelmäßig ein generelles Rücktrittsrecht „und gerade keine Verpflichtung den Folgetermin wahrzunehmen“, so Sohns.
Trifft die veranstaltende Firma keine Schuld an der Absage des Ursprungsevents, hängt es von den AGB ab, ob Ticketinhaber*innen sich den Kaufpreis erstatten lassen können.
In diesen werde in solchen Fällen häufig festgelegt, dass eine Erstattung des Ticketpreises nur dann möglich ist, wenn der Besuch der Folgeveranstaltung für Besucher*innen unzumutbar ist, sagt Sohns. Auch hier hängt die Wirksamkeit einer solchen Klausel vom Einzelfall ab. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel kann etwa sprechen, dass darin nicht genau benannt wird, in welchen konkreten Fällen eine Unzumutbarkeit vorliegen kann.
Szenario 6: Ich bin ĂĽberraschend selbst verhindert
Persönliche Verhinderungsgründe von Ticketinhaber*innen sorgen weder für ein Rücktritts- noch für ein Widerrufsrecht, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns. Gegen solche Risiken hilft lediglich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
Was in so einem Fall aber grundsätzlich geht: die Karte verschenken oder verkaufen.
Das gilt zumindest, solange diese nicht personalisiert ist. Schwieriger wird es bei Tickets, auf denen der Name des Besuchers/der Besucherin vermerkt ist. „Damit kommen andere Personen im Zweifel nicht durch die Einlasskontrolle“, erklärt die Verbraucherzentrale.
Der Rat der VerbraucherschĂĽtzer daher: Vorher bei der veranstaltenden Firma erkundigen, ob die Karte entsprechend umgeschrieben werden kann.
Quelle: dpa












