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Berufspolitik

WEM STEHEN WEIHNACHTSGELD UND INFLATIONSPRÄMIE ZU?

Viele Apothekenangestellte haben sich – gerade mit Blick auf die hohe Inflation – über ihre tarifliche Sonderzahlung gefreut, die spätestens mit dem Novembergehalt ausgezahlt werden musste. In der Praxis gibt es jedoch viele Fragen zu den Ansprüchen.

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Details zur tariflichen Sonderzahlung finden sich im Bundesrahmentarifvertrag (§ 18 BRTV) beziehungsweise im Rahmentarifvertrag Nordrhein (§ 18 RTV NR). Alle Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhalten jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdienstes. 

Hinzu kommt die Tarifbindung als wichtiges Kriterium. Voraussetzung: Sie als PTA sind Mitglied bei ADEXA und Ihre Apothekenleitung beim jeweiligen Arbeitgeberverband. Es reicht aus, wenn die Mitgliedschaft zum Auszahlungszeitpunkt November bestand. Ist keine Tarifbindung gegeben, weil die Apothekenleitung nicht im Arbeitgeberverband ist, kann man den Anspruch dadurch erreichen, dass man die Geltung des BRTV beziehungsweise RTV NR im Arbeitsvertrag vereinbart.

Was die Sonderzahlung beinhaltet

Die tarifliche Sonderzahlung umfasst ein tarifliches Monatsgehalt, aber ohne mögliche übertarifliche Anteile. Im Arbeitsvertrag könnten Sie jedoch durchaus ein volles 13. Monatsgehalt vereinbaren. Wer im laufenden Jahr in den Betrieb ein- oder ausgetreten ist, kann sich anteilig auf ein Zwölftel der Gesamtsumme pro vollem Monat in der jeweiligen Apotheke freuen. 

Wenn sich im Laufe des Jahres Ihre Wochenarbeitszeit verändert hat, erhalten Sie einen Durchschnittswert. Erhöht sich aber das Tarifgehalt, weil Sie in ein höheres Berufsjahr wechseln oder ein neuer Tarifabschluss greift, besteht Anspruch auf das neue höhere Gehalt.

Doch Achtung:

  • Keinen Anspruch haben Angestellte bei einer Eigenkündigung oder einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres.
  • Für jeden vollen Elternzeitmonat kann der Anspruch um ein Zwölftel gekürzt werden.
  • Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft verringern die Zahlung allerdings nicht.

Ihr Recht auf Sonderzahlungen

Gerade in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten würde manche Apothekenleitung die tarifliche Sonderzahlung gern ganz streichen – das ist jedoch nicht rechtens. In §18 Nr. 8 BRTV/RTV NR heißt es: „Der Apothekeninhaber ist berechtigt, die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu kürzen, sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt.“ 

Sonderfall: Inflationsausgleichsprämie

Ähnlich wie die Corona-Prämie handelt es sich um eine freiwillige Zahlung: Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 3000 Euro steuer- und abgabefrei auszahlen. Und zwar einmalig oder auch in Teilbeträgen, aber in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn! Die tarifliche Sonderzahlung lässt sich also nicht in eine steuerfreie Inflationsprämie umwandeln.

Dies muss die Apothekenleitung laut BRTV aber vier Wochen vor der Fälligkeit ankündigen. Im Jahr 2022 war die Sonderzahlung am 29.11.2022 fällig, dem vorletzten Banktag. Damit hätten Vorgesetzte ihre Angestellte spätestens am 1. November informieren müssen. Betroffene ADEXA-Mitglieder haben die Möglichkeit, Kürzungen wegen wirtschaftlicher Gründe überprüfen zu lassen. 

SIE SIND UNS WICHTIG!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die Sie ADEXA stellen möchten?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE, ­
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de. ADEXA berät und unterstützt ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.adexa-online.de.

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