Berufspolitik
DANN BEKOMMEN SIE URLAUBSGELD
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Ob Sie einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung haben, hängt davon ab, ob bei Ihnen Tarifbindung über die Mitgliedschaft bei ADEXA besteht – oder ob Sie die Geltung des Tarifvertrages in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben. In beiden Fällen steht Ihnen ein 13. Gehalt in Höhe Ihres tariflichen Bruttomonatsverdienstes zu, also ohne einen etwaigen übertariflichen Anteil (§18 Bundesrahmentarifvertrag bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein).
Ihr Arbeitgeber kann entscheiden, ob er Ihnen diese Sonderzahlung wie ein Urlaubsgeld im Sommer auszahlt oder wie ein Weihnachtsgeld, dann spätestens mit dem Novembergehalt. Es ist auch möglich, die Zahlung aufzusplitten.
Was gilt bei einer Gehaltsanpassung?
Wechseln Sie im Laufe des Jahres in eine höhere tarifliche Berufsjahresgruppe, ist das neue höhere Gehalt für die gesamte Sonderzahlung maßgeblich. Anders ist es, wenn sich im Verlauf des Kalenderjahres nur Ihre Stundenzahl und damit Ihr Gehalt erhöht: Dann muss die Apothekenleitung das Jahresmittel berechnen und auszahlen.
Für die tarifliche Sonderzahlung sind in §18 BRTV weitere Voraussetzungen festgelegt: Der Anspruch entsteht, wenn Sie länger als sechs Monate in Ihrer Apotheke gearbeitet haben. Waren Sie im Jahr der Auszahlung noch keine zwölf Monate beschäftigt, wird für jeden vollendeten Monat ein Zwölftel gezahlt.
Anspruch auch bei Kündigung
Kündigt die Apothekenleitung Ihnen betriebsbedingt, so muss sie ebenfalls für jeden Monat ein Zwölftel bezahlen. Achtung: Bei einer Eigenkündigung in der ersten Jahreshälfte besteht kein Anspruch für das laufende Jahr!
Noch ein Hinweis für den Fall einer Betriebsübernahme: Wenn die neue Apothekenleitung nicht ohnehin tarifgebunden ist, bleiben die tariflichen Ansprüche, also auch der auf die Sonderzahlung, noch für ein Jahr bestehen. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Tarifvertrag gilt, so gilt dies auch weiterhin, sofern der neue Inhaber Ihnen keine Änderungskündigung vorlegt. Dies zeigt, wie wichtig ein schriftlicher Vertrag ist, in dem alle wesentlichen Arbeitsbedingungen festgelegt sind.
Sonderzahlungen sind Verhandlungssache
Unabhängig von der tariflichen Sonderzahlung könnten Sie auch einzelvertraglich ein Urlaubsgeld in beliebiger Höhe vereinbaren. Allerdings werden solche Sonderzahlungen zwar auf die Höhe von Arbeitslosengeld und Krankengeld angerechnet, zählen aber nicht beim Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Wer also noch in Familienplanung ist, sollte statt der Finanzspritze für den Sommerurlaub vielleicht lieber ein etwas höheres Monatsgehalt verhandeln.
Übrigens: Für eine Analyse hatte das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung 2021 Daten von mehr als 57 000 Beschäftigten ausgewertet. Generell erhielten 46 Prozent aller Angestellten in der Privatwirtschaft Urlaubsgeld. In tarifgebundenen Unternehmen waren es 73 Prozent, in Firmen ohne Tarifvertrag nur 35 Prozent. Damit, so das WSI, ist Tarifbindung mit Abstand der wichtigste Faktor! Dass im Osten nur 33 Prozent der Beschäftigten Urlaubsgeld bekamen, im Westen jedoch 48 Prozent, erklärten die Forscher ebenfalls mit Unterschieden bei der Tarifbindung.
Minou Hansen Rechtsanwältin, ADEXA – Die Apothekengewerkschaft