Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und viele Apotheken planen bereits den gebührenden Abschluss: die Weihnachtsfeier. Doch wie ist diese geregelt? Gilt sie als Arbeitszeit? Sigrid Joachimsthaler von der ADEXA klärt auf.

Arbeitsrecht

ZÄHLT DIE WEIHNACHTSFEIER ZUR ARBEITSZEIT?

Viele PTA freuen sich, wenn die Apothekenleitung zum Jahresende eine Weihnachtsfeier oder gemeinsame Unternehmung für das Team anbietet. Doch es stellen sich einige Fragen: Ist die Teilnahme verpflichtend? Handelt es sich um bezahlte Arbeitszeit? Und ist man dabei unfallversichert?

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Ein Blick aufs Arbeitsrecht: Für die einen ist die Weihnachtsfeier ein willkommener Anlass, um mit Kolleg*innen endlich einmal in entspannter Atmosphäre zu plaudern. Für andere ist der Termin am Mittwochnachmittag oder Samstagabend aber vielleicht eher lästig.

Die Gründe können ganz unterschiedlicher Natur sein: Man hat sich kürzlich mit Teammitgliedern oder der Apothekenleitung gestritten und braucht nach der Arbeit Distanz. Man findet das Programm der Weihnachtsfeier einfach uninteressant. Oder man hat familiäre Verpflichtungen, die einem die ganz Zeit ungut im Nacken sitzen würden.

Keine Teilnahmepflicht an Apotheken-Weihnachtsfeier

Generell gilt: Eine Teilnahmepflicht für Teamevents wie einer Weihnachtsfeier oder Betriebsausflüge besteht nicht! Die Apothekenleitung darf auch keinen Druck ausüben oder gar mit der Anrechnung von Überstunden oder Urlaub drohen, falls jemand nicht teilnehmen möchte. Doch wer nicht feiern will, muss – soweit möglich – seine in dieser Zeit normale Arbeitsleistung erbringen. Falls das nicht geht, besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem sogenannten Annahmeverzug.

Und was ist, wenn die Apotheke zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier ohnehin geschlossen ist und man sich außerhalb der regulären Arbeitszeit trifft? Bei einer Teilnahme entstehen dann keine Überstunden und beim Fernbleiben keine Minusstunden!

Wichtig ist, zwischen geselligen Betriebsveranstaltungen und fachlichen Schulungen zu unterscheiden. Bei letzterem hat die Apothekenleitung ein Direktionsrecht und kann die Teilnahme in vielen Fällen anordnen. Ausnahmen sind unter Umständen aber durch den Arbeitsvertrag geregelt.

Versicherungsschutz während der Weihnachtsfeier

Betriebliche Veranstaltungen wie eine Weihnachtsfeier sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Für Apotheken ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig. Das Bundessozialgericht hat vier Voraussetzungen für Betriebsfeiern und -ausflüge aufgestellt:

  • Sie fördern Zusammenhalt und Verbundenheit.
  • Sie werden vom Unternehmen initiiert.
  • Die Unternehmensleitung nimmt teil.
  • Sie sind offen für alle Betriebsangehörigen.

Die Apothekenleitung oder eine Vertretung müssen also vor Ort zu sein. Bei einem Filialverbund gilt der gesetzliche Schutz auch, wenn jede Filiale für sich eine eigene Weihnachtsfeier organisiert. Eingeschlossen sind dabei auch vorübergehend beschäftigte Kolleg*innen, zum Beispiel von einer Zeitarbeitsfirma.

Freunde, Familienangehörige oder andere Externe sind dagegen vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Die Unfallversicherung deckt auch den Hin- und Rückweg der Beschäftigten ab. Doch Achtung: Wer seinen Unfall selbst verschuldet, etwa durch zu viel Alkohol, für den springt der gesetzliche Schutz nicht ein. Auch darf der Heimweg nicht aus privaten Gründen unterbrochen werden.

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