Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Die Apotheke hat zwischen den Jahren geschlossen? Michael van den Heuvel klärt auf, ob die Leitung dann einfach Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnen darf.

Arbeitsrecht

DARF DIE APOTHEKENLEITUNG BETRIEBSFERIEN ODER ZWANGSURLAUB ANORDNEN?

Die Urlaubsplanung ist jedes Jahr ein sensibles Thema. Doch darf die Apothekenleitung für PTA, PKA und Approbierte eigentlich Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnen? Und welche Rechte haben Sie bei der Antragstellung, bei der Übertragung von Urlaub oder bei Krankheit während der Ferien?

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Urlaubszeiten in Apotheken sind klar geregelt – durch das Bundesurlaubsgesetz und bei tarifgebundenen Betrieben durch die jeweiligen Tarifverträge. Während das Gesetz nur den Mindesturlaub festlegt, sichern Tarifverträge deutlich mehr freie Tage und zusätzliche Ansprüche bei längerer Betriebszugehörigkeit.

Auch Themen wie Betriebsferien oder Zwangsurlaub sind rechtlich eng gefasst: Betriebsferien dürfen nicht den gesamten Jahresurlaub beanspruchen. Ein Zwangsurlaub, sprich eine Freistellung gegen den Willen der Beschäftigten, weil es beispielsweise keine Arbeit gibt, ist juristisch nicht zulässig. Der Anordnung von Ferien beziehungsweise Urlaub durch Arbeitgeber sind damit enge Grenzen gesetzt.

Kennen Sie Ihren Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich gilt: Ihr Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt, unabhängig von Betriebsferien oder von einem Zwangsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt die Untergrenze fest:

Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage pro Jahr, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 Arbeitstage.

Tarifgebundene Apothekenangestellte in Vollzeit haben in den meisten Kammerbezirken Anspruch auf 35 Tage pro Jahr. In Sachsen sind es 34 Tage, in Nordrhein auf 33 Tage pro Jahr. Nach vierjähriger (bzw. fünfjähriger in Nordrhein und Sachsen), ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gibt es einen Tag mehr Urlaub.

Wer nicht an sechs Tagen pro Woche arbeitet, rechnet seinen Anspruch in Arbeitstage um: 35 Urlaubstage geteilt durch sechs Werktage, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Das ergibt die Zahl der freien Tage. Die Stundenzahl pro Tag spielt dabei keine Rolle. Betriebsferien oder Zwangsurlaub regeln die Tarifverträge nicht.

Wie beantrage ich Urlaub?

Die zeitliche Lage des Urlaubs müssen Sie mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef abstimmen. Sie können Wünsche äußern. Die endgültige Genehmigung liegt aber bei der Apothekenleitung. Das betrifft auch Themen wie Betriebsferien oder einen Zwangsurlaub, falls Ihre Chefin oder Ihr Chef eigene Vorstellungen zur Planung hat.

Üblicherweise stellen Sie einen schriftlichen Urlaubsantrag, etwa über ein Formular oder eine interne Software zur Personalplanung. Urlaubswünsche sind nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sozial gerecht zu berücksichtigen. Das heißt: Wenn mehrere Angestellte denselben Zeitraum wünschen, muss die Apothekenleitung eine faire Abwägung treffen.

Selbst wenn es plötzlich zu Personalausfällen kommt, darf die Apothekenleitung genehmigten Urlaub nur in absoluten Ausnahmefällen widerrufen – und muss sogar mögliche Kosten übernehmen, etwa für stornierte Reisen. Doch bei Betriebsferien oder Zwangsurlaub gibt es noch ein paar spezielle Aspekte zu beachten.

Betriebsferien oder Zwangsurlaub – ein Blick auf Definitionen

Wenn die Apothekenleitung den Betrieb vorübergehend schließt, etwa zwischen Weihnachten und Neujahr oder in der Urlaubszeit, stellt sich für viele Angestellte die Frage:

Handelt es sich um Betriebsferien oder um Zwangsurlaub?

Betriebsferien sind vom Arbeitgeber angeordnete Urlaubszeiten, in denen der gesamte Betrieb oder einzelne Abteilungen geschlossen werden – etwa über Weihnachten oder im Sommer. Das ist der wichtigste Unterschied zum Zwangsurlaub. Durch Betriebsferien verlieren Sie – meist ungewollt – Urlaubstage.

Betriebsferien sind grundsätzlich zulässig, sofern sie rechtzeitig angekündigt und unter Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten festgelegt werden (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Die freien Tage werden dabei auf den individuellen Urlaubsanspruch angerechnet. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht Ihren gesamten Jahresurlaub verplanen.

Zwangsurlaub anordnen bedeutet hingegen, dass Sie gegen Ihren Willen freigestellt werden, ohne dass eine rechtliche Grundlage besteht. Solche Anordnungen sind unzulässig. Ist keine Arbeit vorhanden, muss der Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich weiterzahlen. Alles in allem besteht zwischen Betriebsferien und Zwangsurlaub ein großer Unterschied.

Darf die Apothekenleitung Betriebsferien anordnen?

Wichtig ist für Sie, zwischen Betriebsferien und Zwangsurlaub zu unterscheiden: Manche Apotheken machen zwischen Weihnachten und Neujahr oder im Sommer für eine oder zwei Wochen dicht. Tatsächlich können Ihre Chefin oder Ihr Chef solche Betriebsferien anordnen, muss aber auch Ihre Interessen berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Die freien Tage werden auf Ihren individuellen Urlaubsanspruch angerechnet. Allerdings gibt es klare Grenzen:

  • Betriebsferien müssen aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein, etwa weil der Kundenandrang in einer bestimmten Zeit minimal ist.
  • Angestellte müssen rechtzeitig informiert werden. Die Rechtsprechung verlangt einen Vorlauf von mindestens sechs Monaten.
  • Nicht der gesamte Jahresurlaub darf durch Betriebsferien verplant werden. Als Urlaub müssen rund 50 % der freien Tage übrigbleiben.

Kann Chefin oder Chef Zwangsurlaub anordnen?

In der ADEXA-Rechtsberatung taucht auch regelmäßig die Frage auf, ob die Apothekenleitung Sie in Zwangsurlaub schicken darf. Die Sachlage unterscheidet sich von Betriebsferien: Es handelt sich um eine angeordnete Freistellung ohne rechtliche Grundlage bzw. gegen den Willen der Beschäftigten.

Zwangsurlaub ist nicht zulässig, wenn kein Urlaubsanspruch mehr besteht oder wenn die Maßnahme nicht im Rahmen zulässiger Betriebsferien erfolgt. Falls Sie keinen Urlaubsanspruch mehr haben, muss die Apothekenleitung Ihren Lohn weiterzahlen, darf aber keinen „unbezahlten Zwangsurlaub“ anordnen. Das könnte etwa der Fall sein, falls eine Apotheke wegen Umbaus geschlossen wird und es für Sie als PTA keine anderen Tätigkeiten gibt.

Krank während der Betriebsferien – und jetzt?

Damit ist klar, dass Zwangsurlaub so nicht legitim ist. Falls Ihre Apothekenleitung jedoch Betriebsferien anordnet und Sie während dieser Zeit erkranken, gilt: Tage mit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Ihr Urlaub geht also nicht verloren, sondern bleibt erhalten. Wichtig ist jedoch, dass Ihre Krankmeldung sofort bei Ihrer Chefin oder Ihrem Chef eingeht.

Gut zu wissen: Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird die Bescheinigung digital an die Krankenkasse übermittelt. Apothekeninhaber können die Daten über ein gesichertes Verfahren elektronisch abrufen. Dennoch sind Sie weiterhin verpflichtet, Ihre Erkrankung sofort mitzuteilen.

Tipps: Urlaubsplanung und Betriebsferien oder Zwangsurlaub

  1. Je eher Sie Ihren Urlaubsantrag stellen, desto größer die Chance, dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden.
  2. Wer auf Ferienzeiten angewiesen ist, sollte dies offen ansprechen.
  3. Stimmen Sie Ihre Wünsche im Kollegenkreis und mit der Apothekenleitung frühzeitig ab.
  4. Betriebsferien aus anderen Gründen sind möglich; für Zwangsurlaub gibt es keine rechtliche Grundlage.

Trotz angeordneter Betriebsferien noch freie Tage am Jahresende – was tun?

Grundsätzlich müssen Sie Ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, wie es in § 7 Absatz 3 Satz 1 BurlG heißt. Das Gesetz regelt außerdem, dass eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen zulässig ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG).

Wird der Urlaub übertragen, muss er bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden. Nicht genommener Urlaub verfällt danach, es sei denn, Ihre Chefin oder Ihr Chef hat Mitwirkungspflichten verletzt und Ihre Angestellten nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen.

Ein Tipp: Falls Ihre Apothekenleitung Betriebsferien oder Zwangsurlaub anordnet, sollten Sie im Zweifelsfall bei erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nachfragen. Bei ADEXA haben Apothekenangestellte ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft Anspruch auf Beratung zum Arbeitsrecht.

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