Arbeitsrecht
AUFHEBUNGSVERTRAG UNTERSCHREIBEN – UND DANN SPERRZEIT?
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Ein Aufhebungsvertrag klingt zunächst nach einer unkomplizierten Lösung: Arbeitgebende und Beschäftigte einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Doch Vorsicht: Wer als PTA einen Aufhebungsvertrag unterschreiben will, ist danach grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Ein späteres „Ich habe es mir anders überlegt“ reicht nicht aus, um den Vertrag wieder loszuwerden. Gerade in der Apotheke lohnt es sich deshalb, die Folgen genau zu kennen, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Eine Anfechtung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein Vertrag durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das sogenannte Gebot fairen Verhandelns entwickelt. Danach dürfen Arbeitgebende die Situation von Beschäftigten nicht in unzulässiger Weise ausnutzen. Ob Sie einen Aufhebungsvertrag am Ende tatsächlich unterschreiben, sollte also nie unter Zeitdruck entschieden werden.
Aufhebungsvertrag anfechten: Nur selten möglich

Ein Beispiel: Arbeitgebende suchen Beschäftigte unangekündigt während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu Hause auf und nutzen deren gesundheitlich geschwächte Situation gezielt aus, um einen Aufhebungsvertrag durchzusetzen. Unter solchen besonderen Umständen kann es möglich sein, sich wieder vom Vertrag zu lösen – also den Aufhebungsvertrag doch noch anfechten zu können. Auch wenn ein Gespräch in einer anderen Situation stattfindet, kann die Frage des fairen Verhandelns eine Rolle spielen. Wer sich beispielsweise krankheitsbedingt deutlich geschwächt fühlt und plötzlich mehreren Personen von Arbeitgeberseite gegenübersieht, kann sich unter erheblichen Druck gesetzt fühlen.
Ob das im konkreten Fall ausreicht, um den Aufhebungsvertrag wieder zu beseitigen, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen. Wer den Aufhebungsvertrag später anfechten möchte, braucht also wirklich gewichtige Gründe. Ein ungutes Gefühl allein genügt nicht, um einen Aufhebungsvertrag anfechten zu können. Prüfen Sie deshalb lieber vorab in Ruhe, ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben wollen.
Aufhebungsvertrag: Sperrzeit von zwölf Wochen droht
Mit der Unterschrift können weitreichende Folgen verbunden sein – insbesondere für das Arbeitslosengeld. Besonders wichtig ist die Frage, was nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell passiert. Wer freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterschreiben möchte, muss grundsätzlich mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn kein wichtiger Grund für die Beendigung vorlag. Beim Aufhebungsvertrag beträgt diese Sperrzeit in der Regel zwölf Wochen.
In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Außerdem kann sich der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld um ein Viertel verkürzen. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreiben will, sollte die Sperrzeit also finanziell fest einplanen. Denn das Risiko einer Sperrzeit lässt sich nachträglich kaum noch abwenden.
Abfindung und Arbeitslosengeld: Wann der Anspruch ruht
Eine weitere Besonderheit kann hinzukommen, wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart wurde. Wird das Arbeitsverhältnis früher beendet, als es bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberseite unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist möglich gewesen wäre, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst ruhen. Wie lange das der Fall ist, hängt unter anderem von der Höhe der Abfindung, dem bisherigen Bruttoverdienst, der Dauer der Beschäftigung und dem Alter ab. Eine Abfindung wirkt sich also direkt auf das Arbeitslosengeld aus.
Während eines solchen Ruhens wegen einer Abfindung muss auch die Frage der Krankenversicherung beachtet werden. Die Kosten können grundsätzlich selbst zu tragen sein. Treffen Sperrzeit und Ruhen zusammen, kann dies besonders problematisch werden: Während der Sperrzeit besteht zwar grundsätzlich weiterhin Krankenversicherungsschutz über die Agentur für Arbeit, beim Ruhen aufgrund einer Abfindung kann die Situation jedoch anders aussehen. Rechnen Sie deshalb vor der Unterschrift genau durch, was Abfindung und Arbeitslosengeld unterm Strich bedeuten.
Aufhebungsvertrag unterschreiben: Schriftform nötig
Und noch etwas ist wichtig: Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Eine mündliche Zusage reicht nicht aus. Ein Aufhebungsvertrag sollte außerdem immer in Ruhe geprüft werden. Wer sich unter Druck gesetzt fühlt oder unsicher ist, sollte sich zunächst rechtlich beraten lassen, bevor er oder sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben muss.
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