Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Die ADEXA fasst zusammen, was am Protesttag kommende Woche für PTA gilt.

Arbeitsrecht

APOTHEKENPROTEST AM 23. MÄRZ: WAS GILT FÜR ANGESTELLTE?

Am 23. März rufen Apotheken bundesweit zum Protest auf. Doch was bedeutet das für Angestellte, wenn die Apotheke geschlossen bleibt? Darf die Apothekenleitung zur Demo verpflichten – und wird der Lohn trotzdem gezahlt? Die ADEXA erklärt, welche Regeln für Apothekenteams am Protesttag gelten.

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Für den 23. März ist ein bundesweiter Protest der Apotheken geplant. In mehreren Städten – darunter Berlin, Düsseldorf, Hannover und München – sind Demonstrationen und Kundgebungen angekündigt. Die Versorgung der Bevölkerung soll währenddessen über die notdiensthabenden Apotheken sichergestellt werden.

Viele Apothekenteams fragen sich jedoch: Was bedeutet der Protesttag eigentlich für Angestellte? Und worin unterscheidet sich die Aktion von einem Streik? Antworten darauf hat die Apothekengewerkschaft ADEXA zusammengestellt.

Protest oder Streik: Wo liegt da der Unterschied?

Arbeitsrechtlich handelt es sich bei dem geplanten Protest nicht um einen Streik. „Ein Streik ist eine planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern, die von Gewerkschaften organisiert wird und sich in der Regel auf Tarifverhandlungen bezieht“, stellt die ADEXA klar.

Der Protesttag geht hingegen von Apothekeninhaber*innen beziehungsweise Apothekerverbänden aus. Die Aktion richtet sich vor allem an die Politik. Hintergrund sind Forderungen nach der versprochenen Erhöhung des Apothekenhonorars sowie nach besseren Rahmenbedingungen für die Apotheken vor Ort.

Über Teilnahme entscheidet die Apothekenleitung

Ob eine Apotheke am 23. März tatsächlich schließt, liegt allein bei der jeweiligen Leitung. Für Angestellte bedeutet das: Sie können nicht selbst festlegen, ob sie sich dem Protest anschließen oder nicht. Entscheidet sich die Apothekenleitung gegen eine Teilnahme, bleibt die Apotheke regulär geöffnet und der Arbeitstag läuft wie gewohnt ab.

Keine Pflicht zur Teilnahme an Demonstrationen

Bleibt die Apotheke am Protesttag geschlossen, können Leitungen ihre Mitarbeitenden allerdings nicht verpflichten, an Demonstrationen oder Kundgebungen teilzunehmen. Laut ADEXA stößt hier das sogenannte Weisungsrecht an seine Grenzen.

Lohnanspruch bleibt bestehen

Auch wenn die Türen geschlossen bleiben, behalten Angestellte ihren Anspruch auf Bezahlung. Der Grund ist der sogenannte Annahmeverzug: Mitarbeitende bieten ihre Arbeitsleistung an, können diese aufgrund der Schließung jedoch nicht erbringen.

Der Lohn muss deshalb weiterhin gezahlt werden.

Ebenso unzulässig ist es, die ausgefallenen Stunden später nacharbeiten zu lassen. Möglich ist jedoch, dass die Apothekenleitung Aufgaben zuweist, die auch ohne geöffneten Verkaufsraum erledigt werden können. Dazu zählen etwa Inventur, Dokumentation, Rezepturherstellung, Laborarbeiten, die Kontrolle von Rezepten oder organisatorische Tätigkeiten.

Quelle: www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/pta-live/apothekenprotest-was-gilt-fuer-angestellte/

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