Zahnarzt
NEUE E-REZEPT VERSION AB OKTOBER
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Wieso so auch nicht? Das E-Rezept wollte sich auch mal wieder melden und in den Fachnachrichten erscheinen: Ab dem 1. Oktober 2025 tritt die neue E-Rezept-Version 1.3.0 in Kraft. Es Ă€ndern sich weder Design, noch ZulĂ€ssigkeit. Aber das Update hat Auswirkungen auf die Verordnung von Wirkstoffen und die digitale Ăbermittlung dieser Daten.
Was ist kĂŒnftig zu beachten? Und welche Apotheken sind besonders betroffen? Ein kurzer Ăberblick ĂŒber den Stand der Dinge und eine Checkliste fĂŒr Praxen.
Zahnarztpraxen brauchen strukturelle Datenbanken
Sie wissen sicherlich noch, wie das âalteâ rosa Papierrezept aussah, oder? Bei einer Verordnung standen der Wirkstoff, die Dosierung sowie die Darreichungsform und die benötigte StĂŒckzahl auf dem Rezept. Bei der ein oder anderen digitalen Verordnung trifft das heute noch zu.
Doch mit dem neuen E-Rezept Ă€ndert sich das nun: Der Wirkstoff oder die Darreichungsform dĂŒrfen ab 1. Oktober nur noch aus der PZN-ID auf Basis der Arzneimittelstammdaten abgeleitet werden. HierfĂŒr muss jede Praxis verpflichtend eine Arzneimittel-Datenbank/Verordnungssoftware fĂŒr PZN- und Wirkstoffverordnungen nutzen.
E-Rezept: Das geht, das noch nicht
Diese Verordnungen existieren mittlerweile in digitaler Form:
- Das frĂŒhere rosa Muster 16 Rezept zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), einer Unfallkrankenkasse, der Berufsgenossenschaft (BG)
- Vereinzelt Verordnungen fĂŒr Versicherte einer privaten Krankenversicherung
- Das ehemals grĂŒne Rezept
- Verordnungen ĂŒber Zytostatika-Zubereitungen
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel fĂŒr Kinder unter 12 Jahren
Noch nicht zulÀssig sind folgende Verordnungen:
- BetÀubungsmittel
- T-Rezepte
- Digitale Gesundheitsanwendungen
- Sprechstundenbedarf
- Hilfsmittel
- Verbrauchsmaterialien wie Verbandsmittel, KanĂŒlen oder Blutzuckerteststreifen
- Enterale ErnÀhrung
Zahnarztpraxen verwenden hĂ€ufig eigene Fertigarzneimittel-Datenbanken. Die gewĂ€hrleisten allerdings keine strukturierte Ăbermittlung der Wirkstoffverordnung. Also muss der Zahnarzt oder die ZahnĂ€rztin wieder den Block hervorholen oder wird es ein spezielles E-Rezept vom Zahnarzt geben?
Aktuelles zu E-Rezepten:
Probleme fĂŒr die Zahnarztpraxis = Probleme fĂŒr die Apotheke?
Nein, in diesem Fall geht die gematik keinen Schritt zurĂŒck. Die Zahnarztpraxis kann ihr E-Rezept weiterhin verordnen, muss aber hierfĂŒr die Freitextverordnung nutzen.
Falls Sie in der NĂ€he von Zahnarztpraxen arbeiten, lohnt sich ein GesprĂ€ch vorab. Denn bei fehlender Datenbank und Unkenntnis ĂŒber die Verordnung per Freitext drohen Probleme bei der Abwicklung und das bedeutet: mehr RĂŒckfragen und fĂŒr beide Seiten Mehraufwand.
Folgende Checkliste sollte die Zahnarztpraxis beim neuen E-Rezept als Freitextfeldverordnung beachten:
- PZN, Wirkstoffnummer, Codes und N-PackungsgröĂen gehören nicht ins Freitext-Verordnungsfeld
- Enthalten sein muss der Wirkstoff in StĂ€rke und StĂ€rkeneinheit, Darreichungsform und PackungsgröĂe nach abgeteilter Menge und Einheit (also zum Beispiel Bisoprolol, 2,5 mg, 20 StĂŒck)
- Bei Handelsnamenverordnung mĂŒssen WirkstĂ€rke, Hersteller, Darreichungsform und PackungsgröĂe nach abgeteilter Menge angegeben werden (also ConcorÂź Merck, 2,5 mg, 20 StĂŒck)
- Die Dosierung gehört nur in das Feld âKennzeichen Dosierungâ oder âDosieranweisungâ
- Die Anzahl der verordneten Packungen gehört nur in das Feld âAnzahl der verordneten Packungenâ
Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/ab-oktober-vom-zahnarzt-nur-freitextverordnung/#
https://www.kzvnr.de/praxis/praxis-it/ti/e-rezept
https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Informationen_Apotheken/gematik_eRezept_Uebersicht_fuer_Apotheken.pdf












