An einem Supermarktregal hängen Preisschilder und rote Störer mit der Aufschrift "Sale".© VTT Studio / iStock / Getty Images Plus
Der Kunde muss echte von Scheinangeboten unterscheiden können - deshalb gibt es ab Ende Mai neue Regeln für Preisschilder.

Preisangabenverordnung

ACHTUNG ABMAHNFALLE – DAS ÄNDERT SICH BEIM PREISAUSZEICHNEN

Ab Ende Mai gelten in Deutschland neue Regeln für Preisangaben. Auch Apotheken werden das ein oder andere Preisschild austauschen müssen. Lesen Sie hier, was sich beim Grundpreis und bei Sonderangeboten ändert.

Seite 1/1 3 Minuten

Seite 1/1 3 Minuten

Der Bundesrat hat der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) bereits zugestimmt, sie tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Zuletzt wurde sie 2017 überarbeitet worden, sie gilt aber schon seit 2002 und stammt in ihren Grundzügen aus dem Jahr 1985. Die jetzige Novellierung setzt zahlreiche EU-Richtlinien um und macht Preise dabei für Kunden transparenter.

Natürlich gilt die neue Verordnung nicht nur für Preisschilder am Freiwahlregal, sondern auch online. Vor allem der Grundpreis und die Regeln für Sonderangebote bekommen ein Update. Im Detail:

Gesamtpreis

Sie müssen für einen Artikel den Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer ausweisen. Außerdem ist eine Angabe, worauf sich der Preis bezieht, nötig; zum Beispiel auf eine Packung oder auf einen Karton mit vier Flaschen. Bei mehrteiligen Preisen, wenn Sie also ein Set anbieten, müssen Sie den Gesamtpreis deutlich aus den Einzelpreisen hervorheben. Und bieten Sie Artikel mit Pfand an, weisen Sie dieses zusätzlich aus, nicht in den Gesamtpreis integriert – das ist jetzt auch schon so.

Grundpreis

Der Grundpreis macht den Gesamtpreis vergleichbarer, so kann der Kunde besser abwägen, ob er die 200-Milliliter-Flasche Sonnencreme für 15 Euro oder die 300-Milliliter-Flasche für 17 Euro kauft. Schon jetzt ist es verpflichtend, den Warenpreis bezogen auf eine vergleichbare Masse oder Volumen anzugeben. Jetzt schreibt die PAngV auch vor, auf welche Einheit bezogen Sie den Grundpreis auszeichnen müssen, nämlich Kilogramm oder Liter. (Oder ein Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter; das kommt in Apotheken aber eher nicht vor.)

Es gibt einige Ausnahmen. Ist der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch, weil die Packungsgröße ohnehin bei einem Liter oder einem Kilogramm liegt, brauchen Sie den Grundpreis nicht noch einmal separat anzugeben. Auch bei einem Inhalt unter zehn Gramm oder zehn Millilitern kann die Angabe entfallen – wie jetzt auch schon. Auch schon jetzt gültig: Die Ausnahme für „kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“.

Bei nach Masse verkaufter loser Ware, das wäre in den Apotheken zum Beispiel Tee, dürfen Sie den Grundpreis auch pro 100 Gramm angeben. Achtung: Bislang durfte man bei allen Produkten, die unter 250 Milligramm oder Milliliter lagen, den Grundpreis auf 100 Milligramm oder Milliliter beziehen. Diese Ausnahme entfällt mit der neuen PAngV.

Beispiel zum Grundpreis
Eine 180-Gramm-Tube Creme kostet 18 Euro. Nicht zulässig wäre die Angabe „10 €/100 g“, denn als Einheit sind Kilogramm vorgeschrieben, die Regelung für Packungen unter 250 Gramm gilt nicht mehr und die Ausnahme für lose Ware greift hier nicht – schließlich ist die Creme in einer Tube fertig verpackt. Korrekt wäre stattdessen die Angabe „100 €/kg“.

Sonderangebote

Kennen Sie diese Scheinrabatte, bei denen ein absurd hoher Preis durchgestrichen ist, um den Angebotspreis verlockender erscheinen zu lassen – dabei hat das Produkt vorher gar nicht so viel gekostet und das Angebot ist kaum billiger als der Normalpreis? Genau das will die neue PAngV verhindern. Bei jeder Preisermäßigung muss deshalb künftig der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage mit angegeben werden. Einfach schnell den Preis erhöhen, sofort wieder senken und das als Angebot verkaufen ist damit passé.

Wenn Sie bei Ihren Angeboten nicht den alten Preis, sondern die unverbindliche Preisempfehlung als Vergleich angeben, sollten Sie das deutlich kennzeichnen, rät Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Nippe von der Wettbewerbszentrale im Gespräch mit Apotheke Adhoc.

Den neuen Gesamt- und Grundpreis müssen Sie in bestimmten Fällen nicht am Regal ausweisen:

  • Es handelt sich um eine individuelle Preisermäßigung oder
  • eine generelle Preisermäßigung ist auf kurze Zeit befristet und durch Werbung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder
  • Ware ist wegen kurzen Verfalls reduziert und Sie haben das auf andere Weise für den Kunden kenntlich gemacht – denken Sie an die „-30%, kurzer Verfall“-Aufkleber im Supermarkt-Kühlregal.

Nichts Neues: Das gilt weiterhin

Diese Regelungen sind in der bereits gültigen PAngV enthalten: Zusatzkosten für Versand oder Lieferdienst müssen Sie angeben. Wenn Sie kostenpflichtige Leistungen anbieten, brauchen Sie ein Preisverzeichnis inklusive Umsatzsteuer. Dieses muss in der Apotheke und auch im Schaufenster angebracht werden.

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind eine Ordnungswidrigkeit. Anwalt Nippe erklärt, dass der Abmahner hier den Nachweis erbringen muss, zum Beispiel anhand eines Angebotsflyers. Deshalb rät er dazu, den Preisverlauf zu dokumentieren. Viele Warenwirtschaftssysteme machen das zum Glück automatisch.

Quellen:
Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/e-rezept/neue-regeln-fuer-rabatte-und-preisangaben/ 

×