Ein Apotheker oder PTA berät eine Mutter, die ihre Tochter im Vorschulalter auf dem Arm hat. Die Mutter hält eine blaue Arzneimittelpackung in der Hand.© Drazen Zigic/ iStock / Getty Images Plus
Nur, weil Sie ein passendes Arzneimittel an Lager haben, heißt das noch nicht, dass Sie es auch abgeben dürfen - trotz neuer Dringlichkeitsliste.

Lieferengpässe

DRINGLICHKEITSLISTE FÜR KINDERARZNEIMITTEL IN KRAFT

Am vergangenen Freitag war es so weit: Die von der Politik groß angekündigte „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ trat in Kraft. Die Übersicht soll den Lieferengpässen diesen Herbst und Winter entgegenwirken. Details sind jedoch weiter unklar.

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Seit dem 1. Dezember gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die sogenannte Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel heraus. Die regelmäßig aktualisierte Liste enthält „essenzielle Arzneimittel für die Pädiatrie, die in der kommenden Infektionssaison möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen“, so das Bundesinstitut.

Rund 350 Pharmazentralnummern enthält die Liste, die in der Apothekensoftware nun auch entsprechend gekennzeichnet sind. Sie dürfen nach bestimmten Regeln ausgetauscht werden. Hilft das in der Praxis wirklich weiter? Die Präsidentin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), Gabriele Regina Overwiening, ist skeptisch. Denn die Austauschregeln sind streng und umfangreich. Und es gibt noch weitere Probleme.

Strenge Regeln, viel Bürokratie

In der Praxis ist der Austausch oft gar nicht so einfach. Zunächst muss die Apotheke nämlich trotz Liste mindestens zwei Großhändler nach dem Bestand von Rabattpartnern, den vier günstigsten Generika und gegebenenfalls Importen abfragen und dies dokumentieren. Unter Umständen muss also trotz Dringlichkeit dennoch ein Präparat bestellt werden ­– wenn ein Rabsattpartner lieferfähig ist oder generell ein Präparat, das günstiger ist als ein gegebenenfalls vorrätiges.

Erst, wenn hier keine Packung beschafft werden kann, darf das verordnete Arzneimittel ausgetauscht werden. „Diese komplizierte und bürokratische Vorgehensweise ist insbesondere in der sehr sensiblen Versorgung von Kindern nicht zu gebrauchen.“, sagte Gabriele Regina Overwienig bereits vor Wochen dazu.

Der einzige Vorteil der Liste: Es ist in diesem Fall dann keine Arztrücksprache mehr nötig, auch nicht, wenn Sie eine andere Darreichungsform abgeben oder das Arzneimittel in der Rezeptur herstellen. Außerdem sollen Retaxationen in den Apotheken und Beanstandungen der Wirtschaftlichkeit bei den Ärzten ausgeschlossen sein.

Apothekensoftware nicht aktuell genug

Ein Problem könnte in der Praxis darin liegen, dass die Apothekensoftware einen zeitlichen Verzug von bis zu vier Wochen gegenüber der Liste auf der BfArM-Homepage aufweist. So sollte die Apotheke stets die aktuelle Version der Liste prüfen, bevor sie ein Rezept über Antibiotika-Trockensaft, Schmerzsaft, Fieberzäpfchen, Asthmaspray oder abschwellende Nasentropfen beliefert.

Details zur Dringlichkeitsliste unklar

Detailfragen sind nach wie vor offen. Mitte Dezember sollen zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) Gespräche stattfinden. Dem Vernehmen nach geht es um konkrete Austauschregeln oder auch Zuzahlungen.

Bis eine tragbare Lösung gefunden wird, geht also weiter wertvolle Zeit ins Land. Die Infektionssaison ist in vollem Gange. Ob die Apotheken zudem wirklich vor Retaxationen sicher sind, muss sich zeigen.

ABDA-Präsidentin Overwienig steht mit ihrer Skepsis nicht allein da, denn in der Vergangenheit wurden Regelungen von Krankenkassen und Apotheken sehr unterschiedlich ausgelegt. Das BfArM schloss sich in seiner Sichtweise bisher der Auslegung der Krankenkassen an.

Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/dringlichkeitsliste-gilt-ab-heute/
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/dringlichkeitsliste-gilt-ab-sofort-144037/
https://www.diepta.de/news/bedenken-gegen-nutzen-dringlichkeitsliste-fuer-kinderarzneimittel-gilt-ab-1-dezember
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Lieferengpaesse/ALBVVG/_node.html 

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