Spargesetz
CANNABIS UND HOMĂOPATHIE: NEUES GESETZ SCHRĂNKT ERSTATTUNG EIN
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FĂŒr chronisch kranke Menschen, die Cannabis anwenden, gilt jetzt: neues Gesetz, neue Probleme. CannabisblĂŒten verordnen Ărzt*innen meist schwer erkrankten Personen. Die neuen Regeln bereiten Betroffenen jetzt Schwierigkeiten, denn Cannabis in dieser Form erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr. Ăbergangsregeln fehlen. Auch die Erstattung von Homöopathie fĂŒr Kinder fĂ€llt den SparplĂ€nen zum Opfer. Insgesamt erwarten die Krankenkassen durch das Gesetz Einsparungen von rund 19 Milliarden Euro.
Was genau sich Àndert, welche Arzneimittel die Krankenkassen weiterhin bezahlen und wie die Auswirkungen aussehen, kommt jetzt.
Cannabis: neues Gesetz im Eilverfahren
Cannabis und Homöopathie bleiben umstritten. Ein neues Gesetz soll jetzt helfen, die angeschlagenen Finanzen der Krankenkassen zu stabilisieren. Als erstes setzt die Regierung bei CannabisblĂŒten an und streicht die KostenĂŒbernahme fĂŒr diese mit sofortiger Wirkung. Teil der Regelung: Cannabis auf Rezept gibt es generell nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Wer bisher CannabisblĂŒten verordnet bekam, muss diese jetzt aber auf jeden Fall selbst bezahlen. Ein Problem in der Praxis bei CannabisblĂŒten: die fĂŒr ein neues Gesetz erforderlichen Prozesse wurden stark beschleunigt. So bestand fĂŒr Betroffene kaum eine Chance fĂŒr die Suche nach einer Alternative.
Von den Einsparungen ausgenommen bleiben Extrakte in standardisierter QualitĂ€t und Arzneimittel mit den Wirkstoffen aus Cannabis, Dronabinol und Nabilon. Diese dĂŒrfen weiter zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden.
Cannabis kĂŒnftig nur noch nach neuen Regeln
Um Cannabis ĂŒberhaupt erstattet zu bekommen, braucht es nach den neuen Regeln zukĂŒnftig auch eine sechsmonatige Probephase mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Ob dies auch fĂŒr Bestandspatienten gilt, wird noch diskutiert. âDer GKV-Spitzenverband, die Krankenkassen und die weiteren betroffenen VerbĂ€nde und Institutionen sind sich der offenen Fragen bei der Auslegung der gesetzlichen Neuregelungen fĂŒr die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln bewusstâ, so ein Sprecher auf Nachfrage des Deutschen Apothekerverbandes. âWir befinden uns daher bereits in Abstimmung mit den relevanten Institutionen, um zĂŒgig eine möglichst einheitliche Interpretation zu entwickeln und dann auch zu kommunizieren.â
Wenn in der Apotheke CannabisblĂŒten verordnet sind, mĂŒssen die Patient*innen sie wegen der neuen Regeln also selbst bezahlen. Rechtssicherheit fĂŒr Verordnungen zu Lasten der Krankenkassen, die vor dem 30. Juli ausgestellt wurden, gibt es nicht. Es drohen Retaxationen, wenn die Apotheke ein solches Rezept beliefert.
Nicht nur bei Cannabis: Neues Gesetz streicht noch mehr
Nicht nur bei Cannabis, auch fĂŒr Kinder gibt es Neues: Das Gesetz streicht auch die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel fĂŒr SĂ€uglinge, Kinder und Jugendliche. Darunter fallen zahlreiche bekannte Fertigarzneimittel und Tinkturen. Die Krankenkassen dĂŒrfen noch bis 31. Dezember. freiwillig Erstattungen dieser Arzneimittel anbieten, ab dem 1. Januar 2027 ist dann auch dies ausgeschlossen. Pflanzliche Arzneimittel im Rahmen der evidenzbasierten Medizin ĂŒbernehmen die Kassen aber nach wie vor fĂŒr Kinder.
In der Apotheke wird sich zukĂŒnftig bei der Abgabe von Cannabis und Homöopathie auf Kassenrezepten zeigen, welche Auswirkungen die neuen Regeln haben. Ob ein einzelnes neues Gesetz die Lage der Krankenkassen erkennbar verbessert, ebenso.
Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/gkv-spargesetz-tritt-morgen-in-kraft-167155/











