Arzt füllt Rezept aus© Kubra Cavus / iStock / Getty Images Plus
Eine geplante Rechtsverordnung soll Ärzten und Ärztinnen erlauben, Paxlovid® nicht nur zu verschreiben, sondern auch gleich abzugeben.

COVID-19-Medikamente

PAXLOVID®-ABGABE KÜNFTIG AN DER APOTHEKE VORBEI

Bleiben Apotheken nun auf ihren Paxlovid®-Vorräten sitzen? Laut Informationen der DAZ soll eine geplante Rechtsverordnung Ärzten und Ärztinnen erlauben, das Präparat nicht nur zu verschreiben, sondern auch gleich abzugeben. 

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Bevor es niemand erhält, werden alle Register gezogen: Nachdem Apotheken Paxlovid® unbegrenzt bevorraten dürfen, entschließt sich der Gesundheitsminister Karl Lauterbach für eine Kehrtwende und bringt das eingeschränkte Dispensierrecht zur Sprache.

Wie die Deutsche Apothekerzeitung (DAZ) berichtet, sei eine Rechtsverordnung geplant, die es Ärzt*innen ermöglicht, Paxlovid® und den monoklonalen Antikörper Evusheld® – beides Wirkstoffe zur Behandlung von COVID-19, zu verordnen und auch direkt abzugeben. Beides soll entsprechend vergütet werden. 

Lauterbach erhofft sich beschleunigte Prozesse

Der Gesundheitsminister, der Expert*innenrat sowie der Hausärzteverband sind offenbar zu dem gemeinsamen Schluss gekommen, dass dies der beste Weg sei, um die Verordnungszahlen der beiden Wirkstoffe anzuheben. Denn bislang zeigen sich Ärzt*innen noch recht verhalten bei der Verschreibung – daher auch die abgeänderte Allgemeinverfügung. Denn COVID-19-Betroffene sollen frühzeitig besseren und schnelleren Zugriff auf die antiviralen Präparate erhalten. 

Eine Million Dosen Paxlovid® hat der Gesundheitsminister geordert – noch nicht einmal 30 000 wurden bislang eingesetzt. Eine gemeinsam erarbeitete Strategie sollte „die Rolle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und die der Apotheken“ prüfen. Jetzt bleibt also nicht nur der Bund auf seinen Dosen sitzen, sondern auch die Apotheken, die nach der veränderten Allgemeinverordnung eifrig Paxlovid® an Lager gelegt haben.
 

Genauer Ablauf noch unbekannt

Ein „gut vorbereitetes System“ soll den Weg zu den Patient*innen ebnen: Bereits der PCR-Befund soll darüber Auskunft geben, ob Betroffene für eines der Präparate geeignet sind. Auch Kontraindikationen werden berücksichtigt, relative, absolute oder solche, die durch das Absetzen einer anderen Medikation umgangen werden können. Die ausgestellte Verordnung kann dann direkt beim Arzt wieder eingelöst werden. Woher die Praxis ihre Medikamente beziehen wird, ist allerdings noch unklar. 

Auch in welcher Höhe die Vergütung für beide Tätigkeiten ausfallen wird. Zumindest Apotheken erhalten aktuell für den Aufwand der Abgabe 30 Euro netto pro Packung. Plus acht Euro Botendienst, sollte dieser anfallen. 

Quelle: Deutsche Apothekerzeitung
 

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