Berufspolitik
BETRIEBSRAT FÜR APOTHEKEN? JA, BITTE!
Seite 1/1 2 Minuten
Ein Betriebsrat kann die Kommunikation zwischen Apothekenleitung und Team wesentlich verbessern und für eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit sorgen. Die Rolle als Betriebsrat stärkt für Verhandlungen, denn viele Beschäftigte haben Schwierigkeiten, für sich selbst bei ihrer Apothekenleitung etwas anzusprechen.
Sich für das gesamte Team in dieser Funktion einzusetzen, fällt vielen leichter. Der besondere Kündigungsschutz gibt dabei zusätzlich Sicherheit. Und auch die Apothekenleitung profitiert von ihrem Betriebsrat. Viele Studien kommen zu dem Ergebnis, dass Teams produktiver arbeiten. Zufriedenheit und Motivation sind größer und es gibt weniger Fluktuation.
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht im Blick
Betriebsräte achten darauf, dass alle gesetzlichen und tariflichen Regelungen eingehalten werden. Das gilt auch für den Arbeitsschutz. Sie beantragen konkrete Maßnahmen und setzen sich für die Gleichstellung, für Fort- und Weiterbildungen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein. Damit das möglich ist, müssen Arbeitgeber ihre Betriebsräte umfassend und rechtzeitig informieren.
Betriebsräte haben Mitbestimmungsrechte, die für die Beschäftigten in Apotheken von großer Bedeutung sind (§ 87 BetrVG). Sie müssen zum Beispiel beteiligt werden, wenn es um die Arbeitszeiten der Beschäftigten geht. Auch die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans kann nicht ohne den Betriebsrat erfolgen. Und wenn zwischen Apothekenleitung und einzelnen Beschäftigten keine Einigung über die Lage des Urlaubs erzielt werden kann, bestimmt der Betriebsrat ebenfalls mit. Auch vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG).
Alle vier Jahre – von März bis Mai – ist Betriebsratswahl
Die nächsten regulären Wahlen finden zwar erst 2026 statt. In Apotheken ohne Betriebsrat kann die erstmalige Wahl aber jederzeit durchgeführt werden. In den meisten Apotheken wird das vereinfachte Verfahren für die Wahl anwendbar sein.
Der erste Schritt: Laden Sie zu einer Wahlversammlung ein, auf der der Wahlvorstand gewählt wird. Zu dieser Versammlung können drei wahlberechtigte Beschäftigte des Betriebes einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung kann auch durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen. Melden Sie sich gern bei ADEXA, wenn Sie Mitglied sind und Unterstützung für die Betriebsratswahlen wünschen.
Ist der Wahlvorstand gewählt, findet innerhalb von einer Woche die Wahlversammlung statt, auf der der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt wird. Kandidieren können Beschäftigte, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb arbeiten, wahlberechtigt und über 18 Jahre alt sind. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen eingeschränkt und der Kündigungsschutz auch für Beschäftigte, die die Wahlen vorbereiten, gestärkt. Die Behinderung einer Betriebsratsgründung kann sogar strafbar sein (§ 119 BetrVG).
Sprechen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen doch einmal an. Beratschlagen Sie sich, machen Sie sich die Vorteile bewusst und dann gilt: Einfach machen! Die Vorteile für alle Beteiligten sind den Aufwand allemal wert.
Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die Sie ADEXA stellen möchten? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. ADEXA berät und unterstützt ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.adexa-online.de.