Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Rechtsanwältin und Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung Minou Hansen erklärt die Fristen und Regeln während der Probezeit.

Arbeitsrecht

FRISTEN UND REGELN WÄHREND DER PROBEZEIT

Welche Fristen und Regeln gelten während der Probezeit für Mitarbeitende und Apothekenleitung? Und ist auch bei der Übernahme aus dem PTA-Praktikum eine Probezeit zulässig?

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Die Probezeit soll dem gegenseitigen Kennenlernen dienen. Falls eine Partei oder auch beide Seiten nicht zufrieden sind, soll das Arbeitsverhältnis schnell und unkompliziert wieder gelöst werden können.

Daher gilt in der Probezeit für PTA und Apothekenleitung eine verkürzte Kündigungsfrist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen beträgt sie zwei Wochen – und zwar für die Zeit von maximal sechs Monaten.

Dauer der Probezeit und Kündigungsfrist

Ist einer der drei Rahmentarifverträge für das Arbeitsverhältnis anzuwenden, gilt grundsätzlich eine Probezeit von nur drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche (§ 19 BRTV bzw. RTV Nordrhein bzw. RTV Sachsen). Zwar kann diese tarifliche Probezeit auch auf bis zu sechs Monate verlängert werden; dann verlängert sich aber auch die Kündigungsfrist auf zwei Wochen.

Es sind nach Tarifvertrag also entweder drei Monate mit einer Woche Kündigungsfrist oder bis zu sechs Monate mit zwei Wochen.

Zulässig ist es auch, schon für die Probezeit eine längere Kündigungsfrist für beide Seiten zu vereinbaren.

Doch Achtung: Auch wenn man seine dreimonatige Probezeit erfolgreich absolviert hat, greift das Kündigungsschutzgesetz erst, sobald man mehr als sechs Monate in der Apotheke beschäftigt ist.

Keine automatische Verlängerung der Probezeit

Hat eine der beiden Seiten nach einer vereinbarten dreimonatigen Probezeit noch Zweifel, kann diese einvernehmlich um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Ist eine PTA während der Probezeit länger arbeitsunfähig krank, wird diese Zeit nicht automatisch hinten angehängt. Eine Verlängerung muss auch in solch einem Fall von den Vertragsparteien vereinbart werden.

Ungünstig ist es, ein Arbeitsverhältnis anzutreten, das für die Dauer der Probezeit befristet ist. Wird man dann während der Befristung zum Beispiel schwanger, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem zum vereinbarten Endtermin.

Urlaubsanspruch während der Probezeit

Auch Urlaub kann in der Probezeit ein Thema werden: Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub von 24 Tagen hat man erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Bis dahin gibt es gemäß BRTV für jeden vollen Monat Anspruch auf ein Zwölftel des tariflichen Urlaubs von 35 Tagen (Nordrhein: 33 Tage, Sachsen: 34 Tage).

Ob man diese Tage in der Probezeit schon verlangen kann oder sollte, ist eher eine strategische Frage. Denn es ist ja ratsam, sein Engagement für die Apotheke unter Beweis stellen. Hat man betreuungspflichtige Kinder, ist ein Urlaub in den Schulferien während der Probezeit plausibler zu begründen als der Urlaubswunsch der jungen Kollegin ohne familiäre Verpflichtungen. Hier kommt es aber sehr auf den jeweiligen Einzelfall an.

Zuletzt noch ein Sonderfall: Auch wenn man sich schon „kennt“, weil man sein PTA-Praktikum bereits in der betreffenden Apotheke absolviert hat, kann die Apothekenleitung für das reguläre Arbeitsverhältnis noch einmal eine Probezeit von bis zu sechs Monaten verlangen. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz dann direkt nach Ablauf des sechsmonatigen Praktikums. Voraussetzung ist wie im obigen Fall, dass in der Apotheke beziehungsweise im Filialverbund mehr als zehn Arbeitnehmende beschäftigt sind.

Rechtsanwältin Minou Hansen
Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung

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