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Berufspolitik | Nachgefragt

AB DEM WIEVIELTEN TAG MUSS MAN SICH KRANKMELDEN?

Warum verlangen manche Arbeitgeber eine Krankschreibung bereits am ersten Tag und andere erst am dritten? Vorsicht! Krankmeldung und Krankschreibung sind zwei ganz unterschiedliche Dinge.

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Krankmelden muss man sich immer am ersten Tag vor Dienstbeginn, am besten telefonisch oder sonst per Mail. Die Kollegen und der Chef müssen ja wissen, dass man nicht zur Arbeit erscheinen wird. Etwas anderes gilt für die Krankschreibung: Viele Beschäftigte haben hier die gesetzliche und tarifliche Regelung im Kopf. Danach sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (AU) vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert.

Die Apothekenleitung ist aber berechtigt, die Bescheinigung früher zu verlangen. Daher sollte man einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag werfen. In den Musterarbeitsverträgen gibt es immer häufiger die Formulierung, dass ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Tag der Erkrankung vorgelegt werden muss. Grund dafür ist das Umlageverfahren U1, wonach Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Beschäftigten für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter monatlich einen Beitrag an die Krankenkasse zahlen müssen.

Im Gegenzug erstattet die Krankenkasse bei einer Gehaltsfortzahlung gegen Vorlage des Attests einen Teil der entstandenen Kosten. Maximal sind das 80 Prozent und, je nach Kasse und gewähltem Prämiensatz, mindestens 40 Prozent. Im Prinzip handelt es sich also für die Apothekenleitung um eine Art Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Für Angestellte bedeutet das allerdings, sich auch bei Erkrankungen wie einer Migräne oder Magen-Darm-Verstimmung, die häufig schon nach einem Tag verschwunden sind, in die Arztpraxis zu begeben. Die Zeit der Hausbesuche ist ja lange vorbei. Was also tun, wenn man einfach zu krank ist für einen Arztbesuch oder die Praxis geschlossen ist? Dann gilt: Eine rückwirkende Krankschreibung ist im begründeten Ausnahmefall für maximal drei Tage möglich. Es kann also sein, dass sich die krankheitsbedingte Abwesenheit verlängert, weil die Arztpraxis dann am Folgetag aufgesucht werden muss.

Eine Krankschreibung nach telefonischer Anamnese ist lediglich bei leichten Atemwegserkrankungen bis zum 31.12.2021 für bis zu sieben Kalendertage möglich. Sie kann einmalig um sieben Tage verlängert werden. Ob diese pandemiebedingte Option über den Jahreswechsel hinaus noch einmal verlängert wird, war bei Redaktionsschluss noch nicht abzusehen. In der Regel wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Apothekenleitung vorgelegt. Ein Arbeitgeber darf aber auch abweichende Regelungen treffen. Neu ab dem 1. Oktober 2021 ist, dass Arztpraxen keinen zweiten „gelben Schein“ mehr ausstellen, den Sie als Angestellte selbst an Ihre gesetzliche Krankenkasse schicken müssen.

Diese Information kann jetzt von der Praxis auf digitalem Weg an die Kasse übermittelt werden (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU). Fragen Sie sicherheitshalber nach, ob Ihre Arztpraxis über die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen verfügt. Für die Praxen gibt es nämlich eine Übergangfrist bis zum 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Juli 2022 sollen sich auch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an dem digitalen Übermittlungsverfahren beteiligen. Entsprechende Pilotprojekte werden Anfang 2022 starten. Danach wird also auch dieser gelbe Schein entfallen und Sie werden als Versicherte weiter entlastet.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 12/2021 auf Seite 116.

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