Arbeitsrecht
WAS SIE ALS PTA AN FASCHING DÜRFEN – ODER MÜSSEN
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Grundsätzlich gilt: Sie dürfen am Arbeitsplatz tragen, was Ihnen gefällt – solange weder die Seriosität Ihres Auftretens noch der Arbeitsschutz beeinträchtigt werden. Gleichzeitig besitzt die Apothekenleitung ein sogenanntes Weisungsrecht. Es umfasst nicht nur Dienstkleidung, sondern ausdrücklich auch Vorgaben dazu, ob und in welchem Umfang Verkleidungen an Fasching erwünscht oder erlaubt sind.
Während im Rheinland ein jeckes Erscheinungsbild oft als sympathisch und regionaltypisch angesehen wird, kann es in anderen Regionen eher irritieren. Die Apothekenleitung muss daher immer die Kundschaft und die eigene Unternehmenskultur im Blick behalten. Sie entscheidet, was geht.
Verkleidung und Karnevalsschminke in der Rezeptur

So stimmungsvoll die närrischen Tage auch sind – im Labor und in der Rezeptur endet die Kostümierung. Hier stehen Sicherheit und Hygiene an erster Stelle. Zu weite, schlecht sitzende oder leicht entflammbare Stoffe sind gefährlich. Auch Accessoires, Perücken oder Schminke können Ihre Arbeit behindern. Deshalb ist in diesen Bereichen sachgerechte Arbeitskleidung Pflicht. Aber auch am HV-Tisch darf Ihr Chef bestimmte Elemente untersagen, etwa sehr gewagte oder politisch nicht korrekte Verkleidungen. Und genau an diesem Punkt stellt sich die umgekehrte Frage:
Wenn manches verboten werden kann – darf die Apothekenleitung auch eine Verkleidung vorschreiben?
Kostümpflicht in der Apotheke
Überraschend für viele: Theoretisch kann die Apothekenleitung festlegen, dass das Team sich verkleidet, etwa als Teil eines Marketingkonzepts oder weil es zur Identität der Apotheke passt. Doch hier gilt eine klare Grenze: Ihr Persönlichkeitsrecht bleibt geschützt. Sie müssen kein Kostüm tragen, das für Sie unangenehm, entwürdigend, zu freizügig oder aus religiösen beziehungsweise kulturellen Gründen untragbar ist. Ein pauschaler „Verkleidungszwang“ wäre daher nur in einem sehr gut begründeten Ausnahmefall zulässig.
Die Thematik ist komplex; niemand will dabei „ins Fettnäpfchen treten“. Gerade wenn Sie neu im Team sind, lohnt sich ein frühzeitiges Gespräch: Wie handhabt die Apotheke die närrische Zeit? Welche Kostüme sind erlaubt, welche tabu? Gibt es Sicherheitsvorgaben?
Eine transparente Kommunikation mit Kolleginnen, Kollegen oder Vorgesetzten hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Gleichzeitig bietet sie Raum für Ihre eigenen Wünsche und Grenzen. Je besser alle Beteiligten wissen, was erwartet wird, desto entspannter lässt sich die jecke Zeit gestalten.
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Fazit: Was ist Fasching erlaubt und was nicht?
Als PTA dürfen Sie sich also grundsätzlich verkleiden – sofern die Apothekenleitung dies zulässt und keine Sicherheits- oder Hygienebedenken bestehen. Ebenso kann die Leitung Verkleidungen wünschen, muss dabei aber Ihre Persönlichkeitsrechte respektieren.
Wenn klare Absprachen getroffen werden und alle Beteiligten sich mit den Regeln wohlfühlen, kann Fasching auch in der Offizin für Leichtigkeit sorgen, ohne dass der professionelle Anspruch verloren geht.
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