Arbeitsrecht
MUSS MAN AUCH IM FALLE EINER KRANKMELDUNG ERREICHBAR SEIN?
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Egal, ob Hexenschuss, Grippe oder Migräne: Wer sich nicht gut fühlt, meldet sich krank und bleibt im besten Fall zu Hause. Aber was, wenn Führungskraft oder das Team nun auf wichtige Informationen bestehen? Müssen Arbeitnehmer*innen im Falle einer Krankmeldung erreichbar sein, wenn sie arbeitsunfähig sind?
Nein. In aller Regel müssen Beschäftigte nicht telefonisch erreichbar sein oder Anrufe entgegennehmen, während sie krank sind und eine Krankmeldung vorliegt. Es kann aber Ausnahmen geben. Auch außerhalb der Arbeitspflicht gebe es gewisse Loyalitätspflichten zum arbeitgebenden Betrieb, erklärt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Was ist erlaubt und was nicht?
Gibt es etwa einen Notfall, der sich nur durch Nachfrage bei der erkrankten Person lösen lässt, habe man auch im Falle einer Krankmeldung die Pflicht, zu helfen – sofern möglich. Denkbar ist auch, dass eine Arbeitnehmerin, die sich arbeitsunfähig gemeldet hat, auf Nachfrage ein entscheidendes Passwort oder eine wichtige Datei weitergibt, um zu gewährleisten, dass die Arbeit fortgeführt werden kann.
Vielleicht ist auch ein kurzes Telefonat nötig, um zu klären, was in der Abwesenheit alles dringend zu erledigen ist, so Schulze Zumkley. Es kommt bei der Frage aber auch immer darauf an, was das konkrete betriebliche Interesse ist und welche Krankheit vorliegt.
Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.
Quelle: dpa
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