Arbeitsrecht
BESCHÄFTIGUNGSVERBOT BEI ERNEUTER ELTERNZEIT – WAS IST ZU BEACHTEN?
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Eine PTA hat bei der Redaktion nachgefragt: Was ist bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit und Beschäftigungsverbot zu beachten? Zunächst die gute Nachricht: Eine Schwangerschaft während der Elternzeit ist rechtlich völlig unproblematisch. Sie dürfen selbstverständlich erneut schwanger werden, ohne dass dies negative arbeitsrechtliche Konsequenzen hat.
Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen Elternzeit und Mutterschutz. Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Das bedeutet: Sie arbeiten nicht und erhalten kein Gehalt von der Apotheke, sondern Elterngeld als staatliche Leistung. Eine erneute Schwangerschaft ändert daran zunächst nichts. Die Elternzeit läuft ganz normal weiter.
Beschäftigungsverbot: Was bedeutet das für PTA?

Nur gilt für Sie mitunter ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz bei Schwangerschaft und Elternzeit. Entscheidend ist eine Gefährdungsbeurteilung, die Arzneistoffen, Zytostatika, Gefahrstoffen oder infektiösem Material berücksichtigt. Ein „automatisches“ Beschäftigungsverbot gibt es nicht. Manche Apotheken können schwangeren Kolleginnen sichere Tätigkeiten als Alternative anbieten, andere haben die Möglichkeit jedoch nicht.
Ein mögliches Beschäftigungsverbot greift nur, wenn ein aktives Arbeitsverhältnis besteht – also, wenn Sie tatsächlich arbeiten würden. Während der Elternzeit besteht zwar formal weiterhin Ihr Arbeitsvertrag, aber Ihre Arbeitspflicht ruht.
Deshalb gilt: Solange Sie sich in Elternzeit befinden, greift kein Beschäftigungsverbot und es wird auch kein Mutterschutzlohn gezahlt. Etwas anderes würde dann gelten, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) setzt voraus, dass eine Beschäftigung überhaupt vorgesehen ist. Während der Elternzeit besteht keine Beschäftigungspflicht, deshalb gibt es auch keinen Mutterschutzlohn.
Wann beginnt der Mutterschutz bei einer erneuten Schwangerschaft?
Gut zu wissen: Der gesetzliche Mutterschutz beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Interessant wird es, wenn dieser Mutterschutz noch während Ihrer laufenden Elternzeit startet. In dem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie lassen die Elternzeit weiterlaufen. Mit Beginn des Mutterschutzes bekommen Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Das sind derzeit höchstens 13 Euro pro Tag.
- Sie beenden die Elternzeit vorzeitig. Das ist möglich, wenn Sie erneut schwanger sind. Das Gesetz erlaubt eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich, wenn der Grund eine neue Schwangerschaft ist. Dann erhalten Sie Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss, berechnet auf Basis Ihres regulären Gehalts vor der ersten Elternzeit.
Und was ist mit dem Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz?
Viele PTA fragen sich, ob sie nach Ablauf der Elternzeit direkt ins Beschäftigungsverbot mit vollem Gehalt gehen können. Der entscheidende Punkt: Ein Beschäftigungsverbot setzt voraus, dass Sie eigentlich arbeiten würden. Wenn Ihre Elternzeit beispielsweise noch drei Monate läuft und Sie in dieser Zeit schwanger sind, erhalten Sie weiterhin kein Gehalt. Erst wenn die Elternzeit endet oder Sie sie vorzeitig beenden, und Sie theoretisch wieder arbeiten müssten, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
In der Praxis bedeutet das: Läuft Ihre Elternzeit regulär bis beispielsweise September, und Sie sind im Juli schwanger, dann erhalten Sie bis September kein Gehalt, und ab September (wenn Sie wieder arbeiten würden) greift ein etwaiges betriebliches Beschäftigungsverbot mit Mutterschutzlohn. Der Mutterschutz selbst beginnt unabhängig davon sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Er wirkt sich aber finanziell nur dann aus, wenn Sie die Elternzeit vorher unterbrochen haben.
Elternzeit und Beschäftigungsverbot – das Wichtigste auf einen Blick
- Während Ihrer Elternzeit haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn.
- Ein Beschäftigungsverbot greift erst, wenn Sie wieder arbeiten müssten.
- Sie können die Elternzeit vorzeitig zum Beginn des Mutterschutzes beenden.
- Das Mutterschaftsgeld orientiert sich an Ihrem regulären Gehalt vor der Elternzeit.
Gerade bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit und Beschäftigungsverbot lohnt es sich, frühzeitig mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu sprechen – oder sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen.
Wie wird Ihr Gehalt berechnet?
Beim Beschäftigungsverbot sowie beim Mutterschutz wird grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schwangerschaft herangezogen. Zeiten ohne Entgelt (z. B. Elternzeit) werden dabei nicht nachteilig berücksichtigt. Maßgeblich ist in der Regel Ihr reguläres Gehalt vor der ersten Elternzeit.
Wenn Sie vor Ihrer ersten Schwangerschaft in Vollzeit tätig waren, wird auch dieses Gehalt zur Berechnung herangezogen – selbst wenn Sie zwischendurch in Elternzeit waren.
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