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Berufspolitik | Nachgefragt

WANN WIRD EIN BESCHÄFTIGUNGSVERBOT ERTEILT?

Wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist, wird momentan in den meisten Fällen ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgebenden ausgesprochen. Wer zahlt jetzt ihr Gehalt? Und wie ist das in der Stillzeit?

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Ein Beschäftigungsverbot, sei es ein ärztliches oder ein arbeitgeberseitiges, bedeutet: Die Mitarbeiterin darf nicht mehr arbeiten und bekommt trotzdem weiterhin das volle Gehalt. Die Apothekenleitung wiederum erhält eine volle Erstattung der für diesen Zeitraum gezahlten Gehälter durch die Krankenkasse. Der Hintergrund ist, dass die Arbeitgebenden bei Schwangeren eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen.

Es muss also geprüft werden, ob die Schwangere durch ihre Tätigkeit besonderen Gefahren ausgesetzt wird. Das Corona-Virus wird dabei als Biostoff der Risikogruppe 3 betrachtet. Abhängig vom Ausmaß der Gefährdung und der Möglichkeit, ausreichende Schutzmaßnahmen treffen zu können, kann das Ergebnis ein vollständiges Beschäftigungsverbot sein.

Ein Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie diesem Biostoff in einem Maß ausgesetzt ist, das für sie oder das Kind eine unverantwortbare Gefährdung bedeutet. Nach Einschätzung und Empfehlung der Berufsgenossenschaft ist die Tätigkeit im HV-Bereich der öffentlichen Apotheke und im Backoffice im Allgemeinen unverantwortbar hoch, sodass in aller Regel ein Beschäftigungsverbot durch die Apothekenleitung ausgesprochen werden muss.

Nach den Informationen, die das Robert Koch-Institut zur Verfügung stellt, sind Schwangere und ungeborene Kinder bei einer Corona-Infektion einem erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt, unter anderem durch ein gehäuftes Auftreten von Frühgeburten. Wie sieht es nach der Entbindung aus? Wenn eine Mutter nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen und nach oder während der Elternzeit wieder in der Apotheke arbeitet und sie weiterhin ihr Kind stillt? Auch für stillende Mütter enthält das Mutterschutzgesetz besondere Schutzregeln und Verpflichtungen für die Arbeitgebenden.

Auch hier gilt im Prinzip die gleiche Regel wie bei Schwangeren: Die Apothekenleitung darf die Mitarbeiterin keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie einem Biostoff Risikogruppe 3 in einem Maß ausgesetzt ist, dass dies für sie oder das Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Nach den Informationen des Robert Koch-Instituts ist der momentane Wissensstand, dass eine Übertragung des Virus von der (infizierten) Mutter auf das gestillte Kind durch die Muttermilch wenig wahrscheinlich ist. Die Übertragung einer Infektion von der Mutter auf das Kind scheint ein seltenes Ereignis zu sein.

Wenn also die üblichen Hygienemaßnahmen in der Apotheke eingehalten sind, ist für stillende Mütter ein Beschäftigungsverbot nicht zwingend. In Einzelfällen kann die Gefährdung für Mutter oder Kind aber unverantwortbar hoch sein, das müsste gegebenenfalls durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin untersucht werden. Gleiches gilt auch für Gefahrstoffe, denen eine Stillende in Labor oder Rezeptur ausgesetzt ist. Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung stellt die Berufsgenossenschaft zur Verfügung.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 04/2022 auf Seite 100.

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