Arbeitsrecht
ARBEITEN BEI HITZE: DIESE PFLICHTEN HABEN ARBEITGEBER
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Viele fragen sich im Sommer, ob es ein Anrecht auf Hitzefrei im Job gibt. Tatsächlich besteht für Beschäftigte in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch darauf. Auch eine Klimaanlage können Arbeitnehmer nicht einfordern. Laut Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber jedoch für Arbeitsbedingungen sorgen, die keine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen.
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt zusätzlich, dass die Temperaturen im Arbeitsraum „gesundheitlich zuträglich“ bleiben. Damit ist klar: Ein wirksamer Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist verpflichtend – vor allem, wenn die Temperaturen steigen.
Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Die wichtigsten Grenzwerte
Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua) soll die Raumtemperatur in Arbeits- und Sozialräumen plus 26 Grad nicht überschreiten. Wird es wärmer, greifen abgestufte Maßnahmen – abhängig vom Temperaturwert.
Wenn die Außentemperatur über 26 Grad liegt, dürfen Innenräume auch wärmer werden, sofern ein ausreichender Hitzeschutz am Arbeitsplatz besteht. Dazu zählen Sonnenschutzvorrichtungen, Isolierungen und andere bauliche Maßnahmen.
Pflichten für Arbeitgeber bei Hitze – das sagt das Gesetz
Wie reagieren Arbeitgeber auf hohe Temperaturen? Entscheidend sind drei Temperaturschwellen – über 26 Grad, über 30 Grad und über 35 Grad. Je höher die Temperatur, desto konkreter werden die Pflichten des Arbeitgebers bei Hitze.
- Über 26 Grad: Technische Maßnahmen wie Ventilatoren oder morgendliches Lüften sollen helfen. Auch Gleitzeitmodelle, eine gelockerte Kleiderordnung oder das Bereitstellen von Getränken sind Optionen.
- Über 30 Grad: Der Arbeitgeber muss zusätzliche Maßnahmen treffen, zum Beispiel durch Klimaanlagen, Jalousien oder mobile Kühlung.
- Über 35 Grad: Ein Raum gilt ohne zusätzliche Maßnahmen als nicht mehr zum Arbeiten geeignet. In Einzelfällen können Luftduschen oder spezielle Schutzkleidung eingesetzt werden – vor allem in Produktionsumgebungen.
Diese abgestuften Pflichten bei Hitze sind Teil der Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber regelmäßig durchführen muss.
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Einfach früher anfangen oder den eigenen Ventilator aufstellen? Das ist nicht ohne Weiteres erlaubt. Wer eigenmächtig handelt, riskiert im Zweifel eine Abmahnung. „Besser ist es immer, das Gespräch mit der Führungskraft und anderen Teammitgliedern zu suchen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen“, sagt Stephan.
Auch bei der Kleiderordnung gilt: Der Arbeitgeber entscheidet über Ausnahmen. Wer bei extremer Hitze ohne Zustimmung das Büro oder Lager verlässt, handelt auf eigenes Risiko. Erst wenn Arbeiten bei Hitze die Gesundheit gefährdet und keine Schutzmaßnahmen getroffen werden, dürfen Beschäftigte in letzter Konsequenz die Arbeit verweigern.
Hitzeschutz am Arbeitsplatz unter freiem Himmel
Bei Tätigkeiten im Freien – etwa auf Baustellen – greifen besondere Regelungen. Neben UV-Strahlung und Ozonwerten spielt hier die direkte Hitzeeinwirkung eine große Rolle. Arbeitgeber sind verpflichtet, in der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zu definieren.
Dazu zählen etwa Pausenregelungen, mobile Schattenspender, Ventilatoren oder mobile Klimaanlagen. „Zudem müssen sie durch technische Maßnahmen wie Sonnenschutzvorrichtungen in Form von Baustellenzelten oder anderen Schattenspender dafür sorgen, dass das Arbeiten an heißen Sommertagen erträglicher wird“, so Stephan. Bei sehr hohen Temperaturen sollte auf körperlich schwere Arbeit verzichtet oder diese in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Weiterer Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnenschutzcreme.
Was tun, wenn der Hitzeschutz fehlt?
Wer das Gefühl hat, dass notwendiger Hitzeschutz am Arbeitsplatz fehlt, sollte das Gespräch mit der Führungskraft suchen – oder sich an die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder den Betriebsrat wenden. Auch die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder die Berufsgenossenschaft kann helfen.
Quelle: dpa
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