Arbeitsrecht
WELCHE PAUSENREGELUNGEN GELTEN IN DER APOTHEKE?
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Bei Fragen zu Pausen und zu Arbeitszeiten allgemein sollten Sie zuerst einen Blick in ihren Arbeitsvertrag werfen. Haben sich beide Seiten auf bestimmte Zeiten verständigt, sind die Regelungen auch für beide Seiten bindend. Änderungen wären dann nur einvernehmlich oder im Zuge einer Änderungskündigung möglich.
Fehlen jedoch genaue Absprachen, dann gelten allgemeine gesetzliche beziehungsweise tarifliche Regelungen. Hier ein Überblick über alles Wissenswerte.
Apothekenleitung bestimmt über Pausen
Generell hat die Apothekenleitung ein Direktionsrecht. Das heißt, sie darf bestimmen, wann Beschäftigte arbeiten oder ihre Pause nehmen. Rechtliche Grenzen steckt dafür das Arbeitszeitgesetz in § 4 ab: „Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen (...) können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“ Das sind jedoch Mindestangaben.
Wenn die Apotheke in der Mittagszeit schließt, kann die Apothekenleitung auch eine längere Mittagspause festlegen.
Abrufbereit: Während der Pause mal schnell einspringen
Eine Pause ist aber nur die Zeit, die wirklich von Ihnen frei gestaltet werden kann. Wenn Sie Ihre Pause in der Apotheke verbringen müssen, um notfalls im Handverkauf einzuspringen, steht Ihnen für diese Zeit auch Ihr Gehalt zu. Im Bundesrahmentarifvertrag und im Rahmentarifvertrag Sachsen ist dies ausdrücklich klargestellt (§ 3 Abs. 2).
Das Ziel sollte natürlich immer sein, genügend Personal im Team zu haben, sodass echte Pausen gemacht werden können. In kleinen Apotheken ist das aber nicht immer möglich.
Für Raucherpausen gilt erst einmal nichts anderes.
Geraucht werden kann in den normalen Pausen. Einen Anspruch auf eine bezahlte Raucherpause gibt es nicht – das wäre auch den Nichtrauchenden im Team gegenüber unfair. Hier ist es also wie immer wichtig, miteinander zu reden und eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln.
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Biopause: Toilettengang nur während der regulären Pause?
Ein weiteres Problem ist in manchen Apotheken der Umgang mit den sogenannten „Biopausen“. Es gibt Apothekenleitungen, die schon den Gang zur Toilette außerhalb der regulären Pause am liebsten unterbinden möchten. Andere verbieten es ihren Angestellten, zwischendurch in regelmäßigen Abständen einen Schluck Wasser oder Kaffee zu sich zu nehmen.
Für solche Fälle gibt es keine konkreten gesetzlichen oder tariflichen Regelungen.
Wenn die Apothekenleitung untersagt, dass der Kaffeebecher hinter dem HV sichtbar ist oder neben der Computertastatur steht, dann ist das sicherlich gut begründbar. Auch in der Rezeptur oder im Labor sind Sicherheitsaspekte zu beachten, sodass sich Essen und Trinken dort verbieten. Aber andererseits haben die Chefin oder der Chef auch eine Fürsorgepflicht für ihre Beschäftigten.
Muss ich Pausenregelungen stillschweigend hinnehmen?
Fakt ist: Gerade jetzt im Sommer ist es wichtig, den Körper durch regelmäßiges Trinken zu entlasten. Und wenn man auf dem Gang zum Kommissionierer kurz an seinem Eistee oder Cappuccino nippen kann, dann geht die Arbeit danach vielleicht umso besser von der Hand.
Wenn sich auch im Gespräch keine Einigung über die „Biopausen“ erzielen lässt, dann sollten Sie sich die Frage stellen: „Ist mir die Arbeit in dieser Apotheke wirklich so wichtig, dass ich die Vorschriften zähneknirschend akzeptieren kann?“ Beim aktuellen Fachkräftemangel kann man sonst einen Stellenwechsel in Erwägung ziehen.
Und zuletzt noch ein Rat: ADEXA-Mitglieder können sich bei solchen Problemen an die Rechtsberatung wenden.
Christiane Eymers
Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA
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