Eine junge Frau im Kittel steht in einem Lagerraum mit vielen Kartons auf Regalen. Sie hält ein Klemmbrett und notiert etwas auf einem der Kartons.© PeopleImages / iStock / Getty Images Plus
Die Lager liegen voll, deshalb soll Paxlovid® auch von Ärzten direkt an Patienten abgegeben werden. Für die Belieferung als Sprechstundenbedarf gibt es Sonderregeln.

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PAXLOVID® BEVORRATEN, AN PRAXEN LIEFERN, ABRECHNEN

Paxlovid®, das einen schweren Verlauf einer COVID-19-Infektion verhindern soll, entwickelte sich in den Apotheken zum Ladenhüter, denn Ärzte verschrieben es kaum. Nun haben sie das Dispensierrecht erhalten. Dafür gelten besondere Bestimmungen.

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Es waren genug Packungen des Proteasehemmers Paxlovid® vorhanden, denn das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte ausreichend Vorrat angelegt. Doch die Ärzteschaft verschrieb nur sehr zurückhaltend. Im kommenden Februar droht der Verfall des Medikamentes beim Großhandel.

Jetzt möchte das BMG die Verordnungen ankurbeln. Die Hausärzte, Krankenhausärzte und vollstationären Pflegeeinrichtungen dürfen Paxlovid® nun selbst herausgeben. Sie werden dazu von den Apotheken beliefert.

Wer bekommt wie viel Paxlovid®?

Arztpraxen dürfen nun bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® von ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen und an Patienten abgeben. Das gilt für Vertrags- und Privatärzte. Auch Ärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind, können bis zu fünf Packungen vorrätig halten, in diesem Fall beziehen sie es von der Krankenhaus- oder krankenhausversorgenden Apotheke.

Entsprechendes gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen; hier dürfen fünf beziehungsweise bei mehr als 150 Bewohnern bis zu zehn Packungen liegen. Diese können dann an die gepflegten oder betreuten Bewohner abgegeben werden, natürlich erst nach Verschreibung durch den behandelnden Arzt.

Apotheken selbst dürfen das Arzneimittel unbegrenzt bevorraten und an Kunden abgeben. Hier gilt weiterhin die bekannte PZN 17977087.

Vorgaben für die Belieferung

Hausärztlich tätige Vertragsärzte und niedergelassene hausärztlich tätige Privatärzte bekommen Paxlovid® weiterhin bei ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke, die auch sonst den Sprechstundenbedarf liefert. Pro Arztpraxis (nicht pro Arzt!) dürfen sie fünf Therapieeinheiten bevorraten.

Die Verordnung wird bei Vertragsärzten auf einem Muster-16-Rezept (nicht personenbezogen) erstellt beziehungsweise bei Privatärzten auf einem blauen Rezept in DIN A6 quer (nicht personenbezogen) . Dabei muss die neue BUND-PZN Paxlovid® 18268938 angegeben sein. Die Abrechnung erfolgt über das Apothekenrechenzentrum.

Krankenhausärzte beziehen das Medikament bei der versorgenden Krankenhausapotheke beziehungsweise der krankenhausversorgenden Apotheke. Auch hier gilt: Bezug und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten pro Krankenhaus. Die Verordnung muss auf blauem Rezept DIN A6 quer (nicht personenbezogen) erfolgen. Es soll hier ebenfalls die neue BUND-PZN Paxlovid® 18268938verwendet werden; Abrechnung erfolgt über das Apothekenrechenzentrum.

Auch vollstationäre Pflegeinrichtungen beziehen das Medikament über die versorgende Apotheke: Bezug und Bevorratung von bis zu fünf Therapieeinheiten beziehungsweise bis zu zehn bei über 150 Bewohnern. Die schriftliche Bestellung muss von der Leitung der Einrichtung oder einer von ihr beauftragten Person erfolgen. Die Apotheke muss einen Selbstbeleg erstellen. Auch hier wird die neue BUND-PZN Paxlovid® 18268938verwendet; die Abrechnung erfolgt über das Apothekenrechenzentrum.

Was bekommen die Apotheken dafür?

Vergütet wird das Ganze mit 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Apotheke das Medikament an Ärzte abgibt. Liefert sie den Ärzten das Arzneimittel, erhält sie zusätzlich 8 Euro inklusive Umsatzsteuer für den Botendienst je Lieferung. Dasselbe gilt auch für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.

Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung

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