Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Berufspolitik“© djedzura / iStock / Getty Images Plus
BVpta-Sprecherin Bettina Schwarz erklärt, ob der Arbeitgeber gefährliche Hobbys verbieten darf.

Berufspolitik

KANN DER ARBEITGEBER GEFÄHRLICHE HOBBYS VERBIETEN?

Im Winter Skifahren, im Sommer Mountainbiken oder Gleitschirmfliegen - bei vielen Sportarten drohen Verletzungen. Was muss man beachten, wenn man in der Freizeit oder im Urlaub Sport treibt, sich dabei verletzt und dadurch nicht arbeiten kann?

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Als besonders gefährlich werden zum Beispiel Kickboxen, Freeclimbing oder American Football eingestuft. Bei diesen „gefährlichen Sportarten“ kommen Verletzungen besonders häufig vor.

Laut Statistik sind allerdings absolut gesehen Fußball, Skifahren und Fahrradfahren die Sportarten mit den meisten Verletzungen.

Kein Verbot durch Arbeitnehmer

Das liegt daran, dass sie von so vielen Menschen betrieben werden. Egal, welchem Hobby man nachgeht, eine Verletzung, beispielsweise ein Knochenbruch, kann einen Arbeitnehmer wochenlang außer Gefecht setzen. Das ist für alle ärgerlich. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer allerdings nicht verbieten in seiner Freizeit Sport zu treiben, auch dann nicht, wenn es sich um eine „gefährliche Sportart“ handelt.

Das Privatleben des Arbeitnehmers ist grundsätzlich vor Eingriffen des Arbeitgebers geschützt. Man darf in seiner Freizeit sportlich machen, was man möchte. Dieses Recht ist im Artikel 2 des Grundgesetzes verankert: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, geht den Arbeitgeber also nichts an. Er muss in Kauf nehmen, auch mal krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten.

Recht auf Lohnfortzahlung

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, weil er sich beim Sport verletzt hat, hat er zunächst ein Recht auf Lohnfortzahlung. Doch es gibt auch dabei Grenzen. Laut § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung nur dann, wenn er den Krankheitsfall nicht selbst verschuldet hat. Ein solches schuldhaftes Verhalten liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt.

Ein grober und leichtsinniger Verstoß gegen die Regeln einer Sportart sind zum Beispiel, wenn man vorgeschriebene Sicherungen wie Protektoren, Helm, Schienbeinschoner oder ähnliches nicht trägt. Oder wenn man sich in einer weit über die eigenen Kräfte und Fähigkeiten hinaus gehenden Weise sportlich betätigt. Etwa wenn man als Skianfänger gleich die schwarze Piste abfährt und dadurch die Verletzung selbst schuldhaft herbeigeführt hat.

Bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlungen sind möglich

Wenn man also vernünftig und mit gesundem Menschenverstand Sport treibt, muss der Arbeitgeber im Falle eines Sportunfalls bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzahlen. Ist der Arbeitnehmer allerdings immer wieder für längere Zeit krank, kann dem Arbeitnehmer im schlimmsten Fall eine personenbedingte Kündigung drohen. Diese ist für Arbeitgeber in der Regel aber nur schwer durchzusetzen. Landet so der Fall vor Gericht, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Arbeitsleistung künftig erfüllt werden kann und nicht ständig unfall- oder krankheitsbedingt ausfallen wird. 

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