Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Auch ein Arbeitsbeginn vor der Ă–ffnungszeit wird in der Apotheke vergĂĽtet.

Arbeitsrecht

ARBEITSBEGINN: MUSS ICH VOR DER Ă–FFNUNG IN DER APOTHEKE SEIN?

Einstechen, arbeiten und ausstechen. In vielen Berufen lässt sich die Arbeitszeit ganz einfach festhalten. Doch welche Regelungen gelten für die Umkleidezeit und Rüstzeit in der Apotheke? Viele PTA fragen sich: „Muss ich vor Arbeitsbeginn schon in der Apotheke sein?“

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Wer in der Apotheke oder anderen Läden und Geschäften arbeitet, weiß: Ladenöffnung bedeutet nicht nur die Tür aufzuschließen. Rüstzeit (also beispielsweise das Hochfahren der Kasse und das Vor-die-Tür-Bringen der Aufsteller), eventuelle Umkleidezeit und der gelegentliche Kaffee vor Arbeitsbeginn gehören auch dazu. Aber zählt das alles zu der eigenen Arbeitszeit? Schließlich muss auch außerhalb der Öffnungszeit Arbeit verrichtet werden.

Für viele Arbeitnehmer*innen heißt es immer noch: Arbeitszeit ist gleich Öffnungszeit. Der tatsächliche Arbeitsbeginn für Vorbereitungen davor oder das Aufräumen nach Ladenschluss werden weder erfasst noch vergütet. Doch was sagt das Arbeitsrecht dazu? Sollten Umkleidezeit und Rüstzeit als Arbeitszeit bezahlt werden? Denn falls nicht fragen sich viele PTA: „Muss ich überhaupt vor Arbeitsbeginn in der Apotheke sein?“

Was zählt beim Arbeitsbeginn in der Apotheke?

Grundsätzlich gilt nach momentaner Rechtslage: Auch Arbeitszeit außerhalb der Öffnungszeit ist Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn man sich für seine Tätigkeit dienstfertig machen muss. Umkleidezeit und Rüstzeit in der Apotheke müssen also Teil des vereinbarten Arbeitsbeginns sein und vergütet werden, genauso wie Aufgaben nach Ladenschluss.

Das bedeutet allerdings auch, dass die Apothekenleitung von einem verlangen darf, vor der offiziellen Öffnungszeit im Laden zu sein. Diese darf nämlich nach Direktionsrecht den Arbeitsbeginn festlegen. Dafür gilt jedoch: Die Arbeitszeit muss vertraglich vereinbart oder betrieblich festgehalten werden. Unvergütete und einseitige Forderungen, vor und nach der vereinbarten Arbeitszeit in der Apotheke zu bleiben, sind nicht rechtens.

Wieso sind Ă–ffnungszeiten als Arbeitszeiten in Apotheken ĂĽblich?

In vielen Apotheken werden die Öffnungszeiten als Arbeitszeit angesehen, auch wenn der tatsächliche Arbeitsbeginn schon früher ist. Rüstzeit und Umkleidezeit werden oft zur Eigenverantwortung der PTA. Laut Rechtsanwältin der Apothekengewerkschaft ADEXA, Minou Hansen, könnte das an früheren Regelungen liegen. Ältere Tarifverträge für Apotheken sahen Arbeitszeit bis zu zehn Minuten nach Ende der Öffnungszeit nicht als Mehrarbeit.

PĂĽnktlichkeit und die RĂĽstzeit in der Apotheke

Der Arbeitsbeginn in der Apotheke ist also nicht unbedingt durch die Öffnungszeit geprägt. Pünktlichkeit bezieht sich ebenfalls auf Rüstzeit und Umkleidezeit, nicht nur auf die Ladenöffnung. Damit der Arbeitsbeginn in der Apotheke funktioniert, müssen alle Vorbereitungen getroffen werden, bevor die Türen aufgemacht werden.

Wer Arbeitszeit versäumt und öfters zu spät kommt, riskiert eine Abmahnung. Je nach Dauer und Häufigkeit der Verspätung kann es auch zum Personalgespräch kommen. Im Ernstfall kann ein dauerhaftes Vernachlässigen der Arbeitszeit zur Kündigung führen.

Umkleidezeit in der Apotheke: Arbeitszeit zum Plaudern?

Ein früher Arbeitsbeginn fällt vielen leichter, wenn sie die Dinge erst einmal langsam angehen. Ob ein Kaffee im Pausenraum oder der Tratsch mit den Kollegen: Es sind ja nur ein paar Minuten, oder? Doch auch hier gilt: Rüstzeit und Umkleidezeit ist Arbeitszeit. Auch in der Apotheke könnte dies, sollte die Arbeit außerhalb der Öffnungszeiten dadurch vernachlässigt werden, als Arbeitszeitbetrug gewertet werden.

Quellen:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2024/08/02/arbeit-ausserhalb-der-oeffnungszeit-zaehlt-ab-der-1-minute-als-arbeitszeit
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-wegen-zu-fruehem-arbeitsbeginn-ist-das-moeglich-259807.html

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