Eine Ärztin hält in der einen Hand ein Tablet, mit der anderen unterzeichnet sie digital auf einem zweiten Tablet.
Ärzte werden Rezepte künftig elektronisch ausstellen. Unter welchen Ausnahmebedingungen dürfen sie sie an Apotheken weiterleiten? © Ivan-balvan / iStock / Getty Images Plus

ABDA | Freie Apothekenwahl

KEINE ZUWEISUNG VON E-REZEPTEN

Bereits Anfang des Jahres forderten Vertreter der Bundesapothekerkammer die Einführung eines Makelverbots für das E-Rezept. Kunden sollten auch künftig frei entscheiden können, in welcher Apotheke sie ihr Rezept einlösen. Doch der Gesundheitsausschuss des Bundesrats fordert Ausnahmen.

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Ab 2022 sollen sie grundsätzlich für alle ausgestellt werden: elektronische Verordnungen. So wurde es im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn formuliert. Auch die Forderung der ABDA nach einem Makelverbot für alle Marktteilnehmer wurde berücksichtigt. Die Bundesvereinigung befürchtete eine Verschiebung der Wettbewerbslage, wenn beispielsweise Ärzte ihre ausgestellten Verordnungen direkt an eine Apotheke übermitteln könnten – auch im Hinblick auf eine mögliche Bevorteilung des Versandhandels.

Doch der Bundesrat sieht nun in einer Stellungnahme die Versorgung gefährdet und fordert Ausnahmen vom Makelverbot, „da der Gesetzentwurf dem Versorgungsalltag in Bezug auf elektronische Verordnungen nicht gerecht wird“. Es fehle die Definition gesetzlicher, an der Versorgungsrealität orientierter Ausnahmesituationen, in denen gestattet sei, ein Rezept direkt an eine Apotheke zu übermitteln – wie es zum Beispiel bei Zytostatika-Verordnungen der Fall sei. Doch auch mit der flächendeckenden Einführung der Telemedizin sieht der Bundesrat Probleme bei der Umsetzung, wenn Versicherte zum Beispiel keine E-Rezepte empfangen könnten oder körperlich in der Lage Arztpraxis oder Apotheke aufzusuchen. „Für solche Situationen bedarf es zukünftig gesetzlich definierter Ausnahmetatbestände und der engmaschigen Kontrolle des Zuweisungsverhaltens. Nur so kann das aktuell stattfindende Makeln von Rezepten unter anderem per Fax zukünftig vermieden beziehungsweise zumindest transparent abgebildet werden“, heißt es in der Stellungnahme.

Versicherte ohne Smartphone beziehungsweise Medienkompetenz oder solche, die keine Praxis oder Apotheke aufsuchen könnten, sollte es möglich sein, eine Erklärung im Vorfeld beim Arzt zu hinterlegen, die es der Praxis erlaubt, direkt und rechtskonform das E-Rezept an die gewünschte Apotheke zu übermitteln, die die Medikamente dann ausliefert. Außerdem fordern die Ländergesundheitsämter, dass die Zuweisung statistisch auswertbar sein müsse, um Auffälligkeiten direkt überprüfen zu können. „Eine reine Übertragung des Papierrezeptes in ein elektronisches Rezept ist zu kurz gedacht und bedarf einer Umstrukturierung des Prozesses“, so die Länder. Ihre Forderung fördere zudem Transparenz, „da zu jedem Zeitpunkt nachvollziehbar ist, wer wann welches Rezept verordnet hat und wo es eingelöst wurde“.

Ob die Anmerkungen jedoch berücksichtigt werden, ist unklar. Denn das PDSG ist nicht zustimmungspflichtig.

Farina Haase,
Apothekerin/Redaktion

Quelle: apotheke adhoc

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