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Berufspolitik | Nachgefragt

MUSS EINE PTA IM NOTDIENST MITARBEITEN? HAFTET EINE PTA FÜR RETAXATIONEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Kann man sich weigern, im Notdienst mitzuarbeiten?

Für PTA gilt, dass sie auf Verlangen des Arbeitgebers auch im Notdienst mitarbeiten muss – es sei denn, dies ist in ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Wem es wichtig ist, nicht an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht zu arbeiten, müsste dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren. Eine PTA, die zur Mitarbeit herangezogen wird, kann allerdings von den tariflichen Zuschlägen profitieren. Bei Geltung des BRTV/RTV Nordrhein wird für Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr ein Zuschlag von 85 Prozent gezahlt.

Dies gilt auch bei der Abgeltung in Freizeit, sodass für eine gearbeitete Stunde nicht 60 Minuten, sondern 111 Minuten Freizeit angerechnet werden können. Für Nachtarbeit an Werktagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens wird für PTA ein Zuschlag von 50 Prozent fällig. In jedem Fall ist es Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, ob die Vergütung finanziell oder durch einen Freizeitausgleich erfolgt. Besteht Tarifbindung, dann muss sie mit dem Gehalt des Folgemonats ausgezahlt werden; Freizeit soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden (§ 8 BRTV/RTV NR). Noch ein Hinweis: Die Vergütung der Notdienstbereitschaft nach § 6 BRTV gilt nur für das notdienstberechtigte Personal, also Approbierte, PI und Apothekerassistentinnen.

Wer haftet bei einer Retaxation?

Wenn ein Fehler zur Retaxation führt, haftet in der Regel der Apothekeninhaber. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Grundsätze zur Haftungsbegrenzung für den Arbeitnehmer festgesetzt. Danach richtet sich der Haftungsumfang des Arbeitnehmers nach der Schwere seines Verschuldens, von keiner bis zur vollen Haftung. Das BAG hat 3 Stufen festgelegt: die leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Unter einfacher Fahrlässigkeit versteht man eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung, also diejenigen Dinge, „die jedem einmal passieren können“. In diesen Fällen haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Mittlere Fahrlässigkeit beinhaltet alle Pflichtverletzungen, die zwar nicht mehr leicht, aber auch nicht schwerwiegend sind. Der Schaden wird dann durch eine Haftungsquote aufgeteilt. Diese hängt immer vom Einzelfall, unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens, der Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und ähnlichem ab. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln hat der Arbeitnehmer die einfachsten Dinge nicht beachtet und damit die Sorgfalt in hohem Maße verletzt. Hier haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe. Bei großen Schäden kann im Einzelfall eine Haftungsobergrenze vom Gericht festgelegt werden.

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Umschau Zeitschriften Verlag, Die PTA in der Apotheke, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.

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