Cannabis
PTA-Fortbildung

Von der Rauschdroge zum Medizinalhanf

Hanf oder Cannabis sativa ist eine der ältesten Nutzpflanzen der Erde. Man stellte Seile und Papier aus seinen Fasern her – und nutzte von jeher auch die medizinische Wirkung der enthaltenen Cannabinoide.

16 Minuten

Rezept-Check Wie bei allen Betäubungsmitteln muss das Rezept nach den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen überprüft werden. Die alleinige Bezeichnung „Cannabisblüten“ oder „Cannabis flos“ ist nicht ausreichend, da verschiedene Cannabisblüten mit sehr unterschiedlichem Gehalt an Cannabinoiden für die medizinische Anwendung zur Verfügung stehen. Daher muss die Angabe durch die Varietät, beispielsweise die Sorte Bedrocan, spezifiziert sein. Erst dann ist die Verschreibung eindeutig.

Ist die verordnete Blütensorte oder der Extrakt nicht lieferbar, so muss mit dem verschreibenden Arzt geklärt werden, welche alternative Sorte verordnet werden kann. Wie immer muss die Änderung auf allen Teilen des Rezepts vermerkt werden. Sie ist vom Arzt abzuzeichnen. In der Vergangenheit war es noch schwieriger. Der Patient war durch den Wechsel auf ein Ausweichpräparat gezwungen, eine erneute Kassengenehmigung einzuholen. Mittlerweile ist dies nicht mehr nötig. Wie bei allen Betäubungsmitteln gelten auch bei Cannabis-haltigen Arzneimitteln Höchstmengen für einen Verschreibungszeitraum von 30 Tagen. Diese sind:

  • Cannabisblüten bis zu 100 000 mg (unabhängig von der Sorte),
  • Cannabisextrakt bis zu 1000 mg (bezogen auf THC-Gehalt),
  • Dronabinol bis zu 500 mg.

Der Arzt kann die Höchstmenge überschreiten, muss dies allerdings durch ein „A“« auf der Verordnung kennzeichnen. Die Verordnung ist nur dann vollständig, wenn sie eine Gebrauchsanweisung mit eindeutiger Einzel- und Tagesgabe oder einen Hinweis auf die schriftliche Gebrauchsanweisung enthält. Die Vorgabe zur Einnahme muss dem Apotheker oder der PTA bekannt sein, da die Dosierung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bewertet wird. Liegt keine Angabe vor, so darf das Rezept erst nach Klärung des Sachverhaltes beliefert werden. Eine korrekte Angabe könnte so aussehen: 1 x täglich 0,5 g in 500 ml Wasser 15 Minuten abkochen; 3 x täglich 150 ml trinken. Nicht korrekt hingegen wäre die Anweisung: bei Bedarf 100 ml trinken.

Cannabis als Nahrungsergänzungsmittel Um die Legalität von CBD, also Cannabidiol, in so genannten Nahrungsergänzungsmitteln, herrscht immer noch Uneinigkeit. Der Verband der Cannabis-versorgenden Apotheken (VCA) möchte dafür eine Rezeptpflicht, die deutsche Verbraucherzentrale sagt, dass CBD-haltige Produkte nicht als Lebensmittel zugelassen sind. Letztere Behauptung entspricht nicht der Wirklichkeit. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist darauf hin, dass vor Abschluss des Zulassungsverfahrens noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden kann, ob CBD-haltige Produkte tatsächlich als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können. Denn der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19. November 2020 festgelegt, dass der aus der Hanfpflanze extrahierte Wirkstoff Cannabidiol nicht als Suchtstoff einzuordnen ist.

REZEPTUREN MIT CANNABIS IM NRF

+ Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8)
+ Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml 100 mg/ml (NRF 22.10)
+ Dronabinol-Kapseln 2,5 mg/5mg/10 mg (NRF 22.7)
+ Ölige Cannabisharz-Lösung 25 mg/ml (NRF 22.11)
+ Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung (NRF 22.12)
+ Cannabisblüten in Einzeldosen zur Inhalation nach Verdampfen (NRF 22.13)
+ Cannabisblüten zur Teezubereitung (NRF 22.14)
+ Cannabisblüten in Einzeldosen zu 0,25 g/0,5 g/0,75 g/ 1 g zur Teezubereitung (NRF 22.15)
+ Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation (NRF 22.16)

Zulassung als Novel food? Die europäische Kommission hat daraufhin die EU-Mitgliedstaaten informiert, dass CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben. Um als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden zu können, ist für Produkte mit Cannabidiol eine EU-weite Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) notwendig. Der Europäischen Kommission liegen derzeit über 50 Anträge vor, deren Prüfung sie nach dem EuGH-Urteil wiederaufgenommen hat. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher offen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind.

Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein. So herrscht also immer noch ein merkwürdiges Gefälle in Bezug auf Wort und Wirklichkeit. Auf der BVL-Website ist zu lesen: „Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre“. Und doch sind zum Verzehr geeignete CBD-Öle problemlos und legal in Internetshops und in Apotheken erhältlich.

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