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Berufspolitik | Nachgefragt

WIE VIELE ÜBERSTUNDEN SIND ZUMUTBAR? HAFTET EINE PTA, WENN SIE FALSCH BERATEN HAT?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Überstunden ohne Ende – ist das erlaubt? Aus juristischer Sicht ist hier weniger die Zahl an Überstunden, sondern die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit entscheidend. Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 3, gilt der Achtstundentag. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht übersteigen. Für PTA folgt daraus eine Höchstarbeitszeit von 6 x 8 = 48 Stunden pro Woche. Es gibt aber ein paar Ausnahmen. Gemäß § 6 ArbZG darf die Arbeitszeit auf zehn Stunden verlängert werden. Und laut Tarifvertrag ist eine Ausdehnung über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit möglich, falls es sich um Nacht- und Notdienste handelt.

Größere Apotheken teilen mitunter auch PTA ein, um Approbierte zu unterstützen. Beträgt die tägliche Arbeitszeit aufgrund von Ausnahmeregelungen (§ 7 ArbZG) im Extremfall 24 Stunden, so muss die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhezeit, das sind tariflich zwölf Stunden, unmittelbar im Anschluss gewährt werden. Um Überstunden auch wieder abzubauen, rät ADEXA zum Jahresarbeitszeitkonto. Unter Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen kann die Arbeitszeit bei Vollzeitstellen zwischen 29 bis 48 Stunden betragen. Bei Teilzeitbeschäftigung soll sie zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit variieren.

Wer haftet bei verkehrter Beratung? Häufig bekommen wir in der Geschäftsstelle des BVpta die Frage gestellt: Wer haftet eigentlich, wenn durch eine PTA falsch beraten wurde? Im Grundsatz gilt folgendes: Jeder ist für sein Verhalten verantwortlich. Dieser Grundsatz ist auch geltend für die Beratung in der Apotheke. Jedoch ist die Haftung des Arbeitnehmers je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt, denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Haftungsbeschränkungen auf Tätigkeiten, die dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt, abgestellt.

Die Haftungseinschränkung bestimmt sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit und wird unterteilt in leichteste beziehungsweise einfache, normale, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Fest steht, dass der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht, jedoch bei grober Fahrlässigkeit in der Regel und bei Vorsatz immer voll haftet. Kleiner Tipp: Sollte Ihnen ein Fehler unterlaufen sein, auch wenn er Ihnen nachträglich einfällt, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Denn dann besteht eventuell die Möglichkeit, den Schaden so gering wie möglich zu halten oder vielleicht kann man ihn sogar noch verhindern.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 12/17 ab Seite 126.

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