Beratungsgespräch zu einer Milchpumpe
Mit welchem Mehrwertsteuersatz muss man taxieren, wenn eine Milchpumpe über den Monatswechsel verliehen wurde? © Keith Brofsky / iStock / Getty Images Plus

Verleih | Taxieren

WELCHE MEHRWERTSTEUER GILT FÜR DEN HILFSMITTELVERLEIH?

Um die pandemiegebeutelte Wirtschaft anzukurbeln, wurde der Mehrwertsteuersatz zum 1. Juli gesenkt. Wie verhält es sich mit Hilfsmitteln, die monatsübergreifend verliehen wurden, sollen sie mit 19 oder 16 Prozent Steuer abgerechnet werden?

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Nach der Preisauszeichnung im Freiwahlbereich stehen Apotheken nun vor der nächsten Hürde: Welche Umsatzsteuer gilt für Hilfsmittel wie Milchpumpen oder Inhalationsgeräte, die von Juni bis Juli verliehen wurden? Generell richtet sich der Steuersatz nach dem Tag der Leistungserbringung. Der Wert auf dem genehmigten Kostenvoranschlag gilt auch für die Taxierung. Schwierig wird es, wenn der Abrechnungszeitraum den alten und den neuen Steuersatz einschließt. Muss man sich für einen Betrag entscheiden? Kann man beide Zeiträume in getrennten Zeilen aufdrucken? Braucht man ein zweites Rezept? Die Krankenkassen sind sich uneins.

DAK
Die DAK rechnet Verleihmiete pro Tag ab. „Unseres Wissens nach sollten die Mietzeiträume daher bis 30. Juni und ab 1. Juli 2020 bei der Abrechnung getrennt werden“, meint ein Sprecher. Dies könne die Apotheke mit zwei Verordnungszeilen auf einem Rezept lösen.

TK
Die Techniker schlägt ebenfalls vor, die Zeiträume getrennt zu vermerken. So müsse man die verschiedenen Zeiträume auf der Rechnung ausweisen mit der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Barmer
Bei der Barmer gilt eine andere Regelung: „Letzten Endes zählt nur der Tag der Abgabe.“ Wurde ein Hilfsmittel im Juni ausgegeben, muss sie mit 19 Prozent besteuert werden, auch wenn sie erst im Juli zurückgegeben wird. 16 Prozent gelten nur für Hilfsmittel, die erst im Juli die Apotheke verlassen.

AOK
Die AOK bittet darum, eine steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und dabei die regionale Vertragssituation abzufragen. „Leider können wir hier nicht weiterhelfen“, entschuldigt sich ein Sprecher.

Und wer kann helfen?
Der Deutsche Apothekerverband hofft auf eine Erklärung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV): „Nach unseren Informationen wird der GKV-Spitzenverband in Kürze seine Handlungsempfehlungen zu den Auswirkungen der befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Hilfsmittelversorgung herausgeben. Bislang hieß es vom GKV-Spitzenverband allerdings lediglich, man solle sich an seinen Steuerberater wenden, schließlich betreffe die Frage das Handels- und Umsatzsteuerrecht.

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quelle: apotheke adhoc

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