© Die PTA in der Apotheke
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Berufspolitik | Nachgefragt

WAS IST EIGENTLICH EINE INSOLVENZ? DARF DAS WEIHNACHTSGELD EINFACH GEKÜRZT WERDEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Was tun bei Insolvenz der Apotheke?

Ist eine Apotheke nicht mehr zahlungsfähig, wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Das zuständige Insolvenzgericht (meist das Amtsgericht vor Ort) setzt zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Er prüft die finanzielle Situation der Apotheke und nimmt dafür meist auch Kontakt mit den Mitarbeitern auf. Auf Basis seines Gutachtens entscheidet das Gericht, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird.

Dies wird vom Gericht bekanntgemacht, so dass man sich dort über den Verfahrensstand erkundigen kann. Ansprüche, die gegenüber dem Inhaber offen sind, müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist und in genau vorgegebener Form angegeben werden. Der Insolvenzverwalter informiert dazu alle ihm bekannten Gläubiger – also auch die Mitarbeiter – über die korrekte Vorgehensweise.

Arbeitnehmer, die von der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers betroffen sind, können für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur beantragen. ADEXA-Mitglieder sollten sich umgehend an die Rechtsberatung wenden, denn eventuell kann eine Kündigung sinnvoll sein. Bitte lassen Sie sich auch ein Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber ausstellen!

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage?
Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Streichung oder Kürzung des Weihnachtsgeldes?

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und für viele PTA stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sie Weihnachtsgeld oder eine sonstige Sonderzahlung erhalten. Denn es kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass alles genau so wie im vergangenen Jahr läuft. Für Arbeitsverhältnisse nach Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes.

Der Arbeitgeber kann die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent kürzen, sofern er dies aus wirtschaftlichen Gründen für notwendig hält. Dies muss im Streitfall auch nachgewiesen werden. Allerdings ist diese Kürzung nur zulässig, wenn Sie mit einer Frist von vier Wochen vor Fälligkeit der Sonderzahlung angekündigt wird.

Ist eine Sonderzahlung jedoch (unabhängig vom BRTV) ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt, darf eine Reduzierung nicht einseitig vorgenommen werden. Allerdings kann eine solche freiwillige Zahlung durch „betriebliche Übung“ zu einem festen Anspruch werden: Nach einer dreimaligen gleichen Sonderzahlung muss diese auch im folgenden Jahr gezahlt werden. Eine Streichung oder Kürzung ist dann nur im Einvernehmen möglich.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 12/16 auf Seite 112.

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