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Berufspolitik | Nachgefragt

WAS ÄNDERT SICH BEI EINEM BESITZERWECHSEL? DARF NOTDIENSTUNTERSTÜTZUNG ANGEORDNET WERDEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Hat ein Besitzerwechsel Konsequenzen für die Angestellten? Wenn eine Apotheke verkauft wird oder innerhalb einer Familie auf eine neue Apothekenleitung übergeht, handelt es sich juristisch um einen Betriebsübergang. Dieser ist in § 613a BGB geregelt. Die grundsätzlich beruhigende Aussage: Es bleibt alles so, wie es ist. Für die Mitarbeiter ändert sich rechtlich nichts durch den Betriebsübergang, die neue Apothekenleitung tritt in alle Verpflichtungen ein. Deshalb muss ein Arbeitsverhältnis, das im laufenden Jahr auf einen anderen Inhaber übergeht, auch nicht zum Übergabedatum abgerechnet werden (es muss z. B. nicht der anteilige Urlaub genommen werden), sondern alles läuft weiter.

Ansprechpartner ist ab dem Übergang in erster Linie der neue Inhaber. Der alte haftet allerdings weiterhin für Ansprüche, die bis zum Übergang entstanden sind. Einen besonderen Kündigungsschutz gibt es auch: Vor Ablauf eines Jahres dürfen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben, nicht zum Nachteil des Mitarbeiters abgeändert werden. Ist auch die neue Apothekenleitung an den Tarifvertrag gebunden, darf dies natürlich ohnehin nicht erfolgen. Bei einem anstehenden Betriebsübergang empfehlen wir, sich ein Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen und die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses spätestens jetzt schriftlich bestätigen zu lassen.

Darf eine PTA wider Willen zum Notdienst eingeteilt werden? Der Gesetzgeber hat mit der Apothekenbetriebsordnung Tätigkeiten aller Berufsgruppen genau definiert. Somit ist eine Beteiligung einer PTA am Notdienst rechtlich gesehen prinzipiell zulässig. Es ist also möglich, eine PTA zum Notdienst, beispielsweise an Sonn– und Feiertagen, zusätzlich zum diensthabenden Apotheker als zusätzliche Unterstützung einzuteilen. Zumindest während der Stoßzeiten, sofern dies betriebliche Belange erfordern.

Der Arbeitgeber kann, da es sich in diesem Fall um einen begründeten Ausnahmefall handelt, von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und sogar gegebenenfalls Mehrarbeit anordnen. Dabei hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Einteilung zur Unterstützung im Notdienst gerecht unter den Apothekenmitarbeitern verteilt und niemand bevor- oder benachteiligt wird. Eine Ablehnung seitens der PTA stellt somit immer eine Arbeitsverweigerung dar, die entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sogar bis hin zu einer Kündigung. Selbstverständlich darf eine PTA niemals allein den Notdienst versehen.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 02/18 auf Seite 88.

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Umschau Zeitschriften Verlag,
Die PTA in der Apotheke,
Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.

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