© DIE PTA IN DER APOTHEKE
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Berufspolitik | Nachgefragt

WANN MUSS MAN SAGEN, DASS MAN SCHWANGER IST? WAS TUN, WENN DAS KIND KRANK IST?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Ab wann muss man den Chef von einer Schwangerschaft unterrichten? Im Mutterschutzgesetz heißt es zu dieser Frage lediglich: „Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist“. Weitere Details werden hier nicht genannt. ADEXA rät schwangeren Apothekenangestellten jedoch, nicht allzu lange mit der Nachricht abzuwarten. Denn: Vorschriften zum Schutz werdender Mütter können nur greifen, falls die Chefin oder der Chef überhaupt von der Schwangerschaft erfahren hat. Spätestens nach den ersten zwölf kritischen Wochen der Schwangerschaft sollte man einen Gesprächstermin mit der Apothekenleitung vereinbaren.

Wenn man allerdings bei der Arbeit mit Stoffen in Berührung kommt, die Mutter oder Kind gefährden, etwa im Labor oder in der Rezeptur, ist es besser, die Apothekenleitung sofort in Kenntnis zu setzen. Denn dann darf man zum Schutz des Kindes nicht mehr damit arbeiten. Auch im Nachtdienst dürfen Schwangere nicht eingesetzt werden.

Kann man sich bei Krankheit des Kindes freistellen lassen? Ja, wenn das Kind Betreuung benötigt und diese durch niemand anderen möglich ist. Nach § 616 BGB bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen, wenn man „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. In Anlehnung an § 45 SGB V besteht der Anspruch auf Vergütung für die Dauer von 10 Tagen, und nur wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist. Außerdem besteht gemäß § 45 SGB V ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn das Kind keine 12 Jahre ist, keine im Haushalt lebende Person betreuen kann und ein ärztliches Attest vorliegt.

Die Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert ist. Gesetzlich Versicherte, deren Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, erhalten dann von der Krankenkasse Kinderkrankengeld. Die Dauer des Krankengelds ist dabei pro Elternteil auf 10 Tage im Jahr für das 1. Kind begrenzt, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage. Der Anspruch ist unabhängig von der Zahl der Kinder auf 25 Tage, bei Alleinerziehenden auf 50 Tage begrenzt. Das Krankengeld ist bei der Krankenkasse mit Attest zu beantragen.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 09/18 auf Seite 74.

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Umschau Zeitschriftenverlag, Die PTA in der Apotheke, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.

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