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Nachgefragt 06/14

URLAUBSANSPRUCH BEI KRANKHEIT/MINIJOBS

Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit? Welche Besonderheiten gelten bei Minijobs?

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Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Minou Hansen, ADEXA Rechtsanwältin

Kann der Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit übertragen werden?
Wer länger erkrankt, verliert seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht einfach sang- und klanglos während dieser Zeit. Allerdings gibt es hier auch eine Beschränkung: Wenn der Urlaub aufgrund einer langen Erkrankung nicht genommen werden konnte, verfällt der Anspruch darauf 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil im August 2012 festgelegt und sich damit am EU-Recht orientiert.

Damit ist der Übertragungszeitraum für Betroffene einerseits länger als bei gesunden Angestellten, die ausstehende Urlaubstage normalerweise nur im ersten Quartal des Folgejahres beanspruchen können. Man kann aber andererseits auch nicht unbegrenzt Ansprüche ansammeln, die man sich dann bei einem Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitgeber auszahlen lassen könnte. Zwei Beispiele: Für Urlaub aus dem Jahr 2013 würde der Anspruch am 1. April 2015 verfallen. Und wer in diesem Jahr langfristig erkrankt und daher seine Urlaubstage nicht nutzen kann, für den wäre der 1. April 2016 die Verfallsfrist für den diesjährigen Urlaubsanspruch.

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Umschau Zeitschriftenverlag
DIE PTA IN DER APOTHEKE
Petra Peterle
Marktplatz 13
65183 Wiesbaden
oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin

Gibt es beim Minijob Anspruch auf betriebliche Altersversorgung?
Ja! Geringfügig entlohnte Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis ab 2013 begründet wurde, haben einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung, da sie grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig sind, es sei denn, sie haben von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor 2013 begründet wurden, bleibt es – ohne den erklärten Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und die entsprechende Aufstockung – zeitlich unbegrenzt bei der bestehenden Versicherungsfreiheit.

Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht dann nicht. Die Möglichkeit, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Entgeltumwandlung teilzunehmen gibt es unter Umständen aber trotzdem. Werden Mitarbeiter nämlich nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter bezahlt, besteht ein tariflicher Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit und gilt für alle Mitarbeiter in einer Apotheke.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 06/14 auf Seite 67.

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