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Nachgefragt 12/14

URLAUB AN HEILIGABEND | ARBEITSVERTRAG

Muss man Heiligabend einen halben Tag Urlaub nehmen? Worauf muss man beim Arbeitsvertrag denken?

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Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Minou Hansen, ADEXA Leitung Rechtsberatung

Wie ist die Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester geregelt?
Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag oder Neujahr gilt also nicht an den beiden „Vorfesttagen“ im Dezember. In der aktuellen Apothekenbetriebsordnung ist aber vorgesehen, dass ab 14 Uhr jeweils nur noch notdienstbereite Apotheken die Versorgung sicherstellen müssen. Bei geschlossener Apotheke kann der Apothekeninhaber die sonst ab 14 Uhr übliche Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht „annehmen“ – es sei denn, er würde sie zum Beispiel zu Inventurarbeiten heranziehen.

Juristen sprechen hier vom „Annahmeverzug“. Der Arbeitgeber muss dann das Gehalt bezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer die Zeiten nacharbeiten oder hierfür Urlaub nehmen muss. In nicht dienstbereiten Apotheken müssen die Mitarbeiter an Heiligabend und Silvester also ab 14 Uhr freigestellt werden, ohne Überstunden abzubummeln, Urlaubstage zu opfern oder Minusstunden aufzuschreiben. Auch elektronische Zeiterfassungssysteme sind entsprechend zu programmieren. Wer an einem dieser Tage komplett freinehmen will, braucht einen ganzen Urlaubstag – oder die entsprechende Zahl an Freistunden bis 14 Uhr.

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.

 Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin

Gibt es unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag?
Aber sicher! Oft findet man sie zu Themen wie der Probezeit, den Überstunden oder aber auch zu den Kündigungsfristen. Immer wieder zu Irritationen führen auch die Vereinbarungen zum Tarifgehalt oder zur Arbeitszeit. Wenn man nun schon übertariflich bezahlt wird und es gibt eine Erhöhung, steht mir diese dann auch immer zu? Sichert der Vertrag meine persönlichen Arbeitszeiten auch wirklich? Normalerweise wird im Arbeitsvertrag eine bestimmte Wochenstundenzahl festgelegt, beispielsweise 15 oder 40 Wochenstunden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nun einseitig die Arbeitszeiten auf Grundlage einer Weisungsbefugnis festlegen kann.

Ist man aber auf feste, regelmäßige Tage in der Woche angewiesen, sollte man die ausgehandelten Zeiten ganz konkret im Vertrag aufnehmen. Denn oft werden in einem Vorstellungsgespräch Zusagen gemacht, die dann im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht auftauchen und später zu einem Problem werden können. Wenn man als Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages steht, sollte man den Entwurf in Ruhe zuhause durchlesen. Als Mitglied des BVpta überprüfen wir gerne für Sie Ihren bestehenden oder neu zu unterschreibenden Arbeitsvertrag.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 12/14 auf Seite 67.

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