© DIE PTA IN DER APOTHEKE

Nachgefragt

UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN GIBT ES EINE ABFINDUNG? KANN BEIM VERKAUF DER APOTHEKE GEKÜNDIGT WERDEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter adexa-online.de und www.bvpta.de

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Wem steht bei einer Kündigung eine Abfindung zu? Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur für den Fall, dass in der Apotheke das Kündigungsschutzgesetz gilt, also mehr als zehn Mitarbeiter* beschäftig sind, und die Apothekenleitung eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Wenn im Kündigungsschreiben der Hinweis enthalten ist, dass der Mitarbeiterin eine Abfindung zusteht, wenn sie die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, hat die Betroffene einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Jahr der Betriebszugehörigkeit, wenn sie keine Kündigungsschutzklage einreicht. Dieser Fall ist im Apothekenbereich allerdings selten. Häufiger ist der Fall, dass eine Angestellte erfolgreich gegen eine Kündigung klagt und das Arbeitsgericht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung im Wege des Vergleichs vorschlägt. Dieses Ergebnis kann man auch im Vorwege außergerichtlich aushandeln und dann gegebenenfalls per gerichtlichem Vergleich bestätigen. Für diese Fälle ist ebenfalls die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes erforderlich.

Was ändert sich bei einem Besitzerwechsel in der Apotheke? Ein Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich betriebsbezogen, das heißt, die PTA sind sozusagen nicht beim Apotheker persönlich, sondern in der Apotheke angestellt. Somit endet das Arbeitsverhältnis bei einem Inhaberwechsel nicht, sondern es geht mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber über. Sind die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen bestimmt, behalten auch diese weiterhin Gültigkeit und dürfen innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Weder der bisherige noch der neue Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern wegen des Verkaufs der Apotheke kündigen. Eine solche Kündigung wäre unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen als dem Inhaberwechsel bleibt allerdings unberührt, das heißt eine Kündigung wegen sonstiger Vorkommnisse oder Gegebenheiten ist unter Beachtung der regulären Fristen möglich. PTA sollten sich – auch im Falle einer Weiterbeschäftigung – ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom bisherigen Arbeitgeber ausstellen lassen. Denn für die Zeit vor der Übernahme des Betriebs hat der neue Arbeitgeber keinen Überblick über die Tätigkeiten und Leistungen des Mitarbeiters.

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