Sechs Kunststoffflaschen stehen nebeneinander in einem Koffer als Take-Home-Bezug.
Dürfen diese Take-Home-Flaschen mit Opiatsubstitutions-Präparaten vom Botendienst ausgefahren werden? Nur, wenn der Fahrer zum pharmazeutischen Personal gehört, empfiehlt die ABDA. © NewGig86 /iStock / Getty Images Plus

Corona | Opioidabhängigkeit

SUBSTITUTIONSTHERAPIE: ERLEICHTERUNGEN WÄHREND DER PANDEMIE

Die Versorgung opioidabhängiger Kunden mit Substitutionsmitteln ist mit einigem Aufwand verbunden. Zur Entlastung von Apotheken und Ärzten wurden vereinfachte Bestimmungen für die Zeit der Pandemie beschlossen.

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Den Apotheken wurden bislang mehrere Erleichterungen ermöglicht, die den Mehraufwand während der Corona-Pandemie ausgleichen und die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen sollen - darunter der vergütete Botendienst, der Austausch verschriebener Arzneimittel, um Zweitkontakt mit Kunden zu vermeiden, und vereinfachte Rezepturen für Paracetamol- und Morphin-Zubereitungen. Auch für die Versorgung mit Substitutionspräparaten bei Opioidabhängigkeit gelten laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung seit dem 22. April Vereinfachungen. Sie dienen der Reduzierung des persönlichen Kontakts und der sicheren Versorgung, sollten die Erkrankungszahlen durch das Coronavirus doch schneller steigen.

Unter anderem wurden folgende Regelungen beschlossen:

  • Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch dürfen für bis zu sieben Tage verordnet werden statt nur für zwei.
  • Innerhalb einer Woche darf nun mehr als eine Verordnung zur eigenverantwortlichen Einnahme ausgestellt werden, höchstens jedoch vier und maximal eine pro Tag.
  • Substitutionspatienten dürfen durch den Botendienst beliefert werden, wenn die Abgabe in der Apotheke wegen der pandemieeindämmenden Maßnahmen nicht möglich ist. Dazu müssen der verordnende Arzt und die Apotheke eine ausdrückliche Vereinbarung schließen. Die ABDA gibt zu bedenken, dass hier hohe Anforderungen an den Boten gestellt werden; die Auslieferung sollte also durch pharmazeutisches Personal erfolgen.
  • Auch für Substitutionsverordnungen sind nun Notfallverordnungen auf entsprechend gekennzeichnetem rosa Rezept möglich; die Verordnung auf dem BtM-Formular muss natürlich nachgereicht werden.
  • Apotheken und Krankenhausapotheken dürfen sich gegenseitig bei Lieferengpässen mit Betäubungsmitteln versorgen, auch ohne die sonst notwendige Erlaubnis nach Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung.

Die Bestimmungen gelten solange die Regierung die epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, spätestens aber bis zum 31. März 2021.

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung

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