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Nachgefragt 08/15

STUNDENKÜRZUNG | ELTERNGELDPLUS

Muss man einer Stundenkürzung zustimmen? Wem steht das neue ElterngeldPlus zu?

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Wir haben Minou Hansen und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Minou Hansen, ADEXA Rechtsanwältin

Muss man Stundenkürzungen hinnehmen?
Die wöchentliche Arbeitszeit und damit auch das Bruttogehalt sind wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrags. Wenn die Apothekenleitung der Auffassung ist, die Stundenzahl kürzen zu müssen, dann muss sie sich mit der betroffenen PTA bezüglich der Arbeitszeit und des Gehalts einigen. Die neuen Bedingungen müssten dann gegebenenfalls schriftlich fixiert werden und als „Abänderung“ oder „Anhang“ zum Arbeitsvertrag festgehalten werden. Eine Lösung zu finden, mit der beide Seiten zufrieden sind, ist aber nicht immer möglich.

Für viele PTA gibt es ein Limit, ab dem sie sich weitere Zugeständnisse schlicht nicht leisten können. In diesem Fall bleibt der Apothekenleitung, wenn sie bei der Stundenkürzung bleiben will, nur die Möglichkeit, ihre Entscheidung im Wege einer Änderungskündigung durchzusetzen. Das bedeutet rechtlich: eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen. Die Änderungskündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfristen erfolgen und sollte auf jeden Fall rechtlich überprüft werden. ADEXA-Mitglieder wenden sich am besten umgehend an die Rechtsabteilung.

Sie sind uns wichtig!
Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.
Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de.

Bettina Schwarz, BVpta Geschäftsführerin

Wer kann ElterngeldPlus in Anspruch nehmen?
Nach der Geburt möchten viele Eltern möglichst viel Zeit mit ihrem Kind verbringen und dennoch ihren Beruf nicht aus den Augen verlieren. Das ElterngeldPlus macht es einfacher, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Es ersetzt den Teil des Einkommens, der in Teilzeit arbeitenden Eltern während ihres Elterngeldbezugs verlorengeht. Elternpaare, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, können durch das ElterngeldPlus länger davon profitieren. Denn aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.

Somit können Eltern noch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes mehr Zeit mit diesem verbringen und zusätzlich Elterngeld beziehen. Aber nicht nur Elternpaare im Angestelltenverhältnis können das ElterngeldPlus nutzen. Auch Alleinerziehenden im Angestelltenverhältnis wird ElterngeldPlus über den 14. Lebensmonat ihres Kindes hinaus gezahlt, ist es doch gerade für alleinverdienenden Mütter oder Väter wichtig, beruflich weiter tätig sein zu können. Und auch Eltern, die studieren, arbeitslos oder selbständig tätig sind, können das Elterngeld Plus nutzen. Somit können Eltern die Zeit mit ihrem Kind länger genießen und verlieren den Anschluss im Beruf durch ihre Teilzeittätigkeit nicht.

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 08/15 auf Seite 66.

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