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Recht | Rezept

NEUE REGELN - RETAX VERMEIDEN

Seit 01.07.2015 ist eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft getreten, welche gerade am Anfang zu großer Verunsicherung und Komplikationen bei der Belieferung der Rezepte geführt hat.

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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV wurde dahingehend geändert, dass auf dem Rezept nun auch die Telefonnummer und der Vorname des verschreibenden Arztes vermerkt sein muss. Die Angabe hat durch den verschreibenden Arzt selbst zu erfolgen und soll bei Rückfragen der besseren und schnelleren Erreichbarkeit durch den Apotheker helfen. Diese Pflichtangabe ist durch die Apotheken zu kontrollieren.

Die fehlenden Angaben auf dem Rezept können nicht durch die abgebende Apotheke ersetzt werden. Eine solche Möglichkeit sieht die AMVV nicht vor. Eine Ergänzung der fehlenden Angaben kann nur durch den Arzt bzw. die Ärztin selbst unter Angabe einer erneuten Unterschrift und Datum erfolgen.

Die Ärzte sind hierüber ebenfalls über die betreffenden Organisationen informiert worden, so dass der holprige Start demnächst überwunden sein müsste. Nach Aussage des HAV haben sich der DAV und der vdek dahingehend verständigt, dass diese fehlenden Angaben für Verordnungen vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 nicht als Retaxationsgrund herangezogen werden sollen. Auch halten sich mittlerweile die meisten Krankenkassen an die vereinbarte Friedenspflicht.

In diesem Zusammenhang weisen wir rein vorsorglich darauf hin, dass sich diese Angaben auf dem Originalrezept befinden müssen und dieses sich in der Regel vor Abgabe der Arzneimittel in der Apotheke befinden muss. Sollte also das per Fax übermittelte Rezept, welches als reine Information zur Vorbestellung dienen kann, fehlerhaft sein, kann hier schon Kontakt mit dem Arzt aufgenommen werden, damit dieser das Originalrezept entsprechend korrigieren kann. Die Abgabe der Arzneimittel kann dann gegen Vorlage des korrekt ausgefüllten Originalrezeptes ohne zu befürchtenden Beanstandungen und Auseinandersetzungen mit Patienten, Ärzten und Krankenkassen erfolgen. Quelle: Landesapothekerkammer Hessen

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