Bei der Belieferung von BtM-Rezepten gilt es noch einige Punkte mehr zu beachten als beim rosa Kassenrezept – angefangen bei der Abgabefrist. © ABDA

Apothekenrecht | BtMVV

LETZTE ÄNDERUNG DER BETÄUBUNGSMITTELVERSCHREIBUNGSVERORDNUNG WIRFT FRAGEN AUF

Durch die seit Oktober 2017 geänderte BtMVV (Betäubungsmittelverschreibungsverordnung) ergaben sich vor allem Neuheiten bezüglich der Versorgung von Patienten mit Substitutionsmitteln. Aber auch Paragraph 12, in dem es um die Rezeptgültigkeit von BtM-Rezepten geht, erfuhr eine Neuerung, die ein wenig Verwirrung gestiftet hat.

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So hieß es bis vor kurzem noch, dass eine Abgabe von BtM nicht erfolgen darf, wenn die Verschreibung „[…] c) vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“. Seit Oktober heißt es nun, dass eine Belieferung verwehrt bleiben muss, wenn das Rezept „[…] c) bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“.
Daher die berechtigte Frage: Wie lange ist ein BtM-Rezept nun gültig? Länger als sieben Tage plus ein Tag? Wenn ja, wo notiert dann der Abgebende in der Apotheke, wann das Rezept vorgelegt wurde?

Wichtig für die Krankenkasse war in diesem Zusammenhang schließlich immer das aufgedruckte Datum der erfolgten Abgabe des Arzneimittels. Betritt ein Kunde also die Apotheke und das verschriebene BtM muss bestellt werden, dann wird das Rezept erst bei Abgabe bedruckt. Lag dieses Datum dann außerhalb der 7+1 Tage-Regelung (acht Tage inklusive Ausstellungsdatum), konnte die Krankenkasse bisher retaxieren. Und jetzt? Die Änderung bedeutet nun, dass bei einer notwendigen Bestellung, das BtM auch nach der Frist abgegeben werden darf, wenn das entsprechende BtM-Rezept bereits innerhalb dieser Frist vorlag.

Um dies zu kennzeichnen, kann auf dem Rezept ein entsprechender Vermerk gemacht werden, der zum Beispiel auf den Bestellvorgang aufmerksam macht und die Fristüberschreitung (z.B. aufgrund einer Lieferverzögerung oder einer knappen, dennoch fristgerechten Vorlage) begründet. Abschließend vom Apotheker abgezeichnet, sollte man vor der gefürchteten Retax sicher sein – oder? Laut Bundesopiumstelle gibt es hierfür allerdings keine expliziten Regelungen, was bedeutet, dass ein Abgabevermerk nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, der Apotheker allerdings für die regelkonforme Abgabe die Verantwortung trägt. Bei solchen Sätzen schleicht sich dann doch ein mulmiges Gefühl ein, man möchte sich ja weder strafbar machen noch eine Retax kassieren.

Um auf Nummer sicher zu gehen und dem Patienten trotzdem entgegen kommen zu können, lohnt sich ein Blick in die Arzneimittelrichtlinie (AM-RL), die Anfang des Jahres geändert wurde und nun am 23. März in Kraft getreten ist: die regionalen Lieferverträge. In der AM-RL heißt es nun nicht mehr, dass nur eine Belieferung innerhalb von sieben Tagen zulässig ist, sondern dass Paragraf 12 der BtMVV unberührt bleibt, eine Belieferung außerhalb der Frist also zulässig sein müsste. Individuelle Vereinbarungen in regionalen Lieferverträgen können davon allerdings abweichen.

Auch interessant ist die nach der Änderung der BtMVV weiterhin bestehende Sonderregelung: Ausgenommen von der fristgerechten Belieferung sind nämlich Einzelimporte. Solche Arzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und unter Einhaltung besonderer Vorgaben aus anderen Ländern importiert werden können. Erscheint natürlich logisch, da es bis zur Abgabe unter Umständen ein paar Tage dauern kann. Nimmt man den Gesetzestext allerdings wortwörtlich auseinander, müssen in diesem Fall weder Vorlage- noch Abgabedatum berücksichtigt werden. Doch die Bundesopiumstelle widerspricht: auch hier gilt die entsprechende Vorlagefrist von sieben Tagen. Aller Änderungen zum Trotz, scheint man eigentlich nur mit 7+1 auf der sicheren Seite zu sein.

Farina Haase,
Apothekerin, Volontärin

Quelle: Apotheke adhoc
   www.deutschesapothekenportal.de

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