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Recht | Krankenkassen

KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG: ERSTATTUNG NUR BEI VERHEIRATETEN

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren unverheirateten Mitgliedern auch weiterhin keine künstliche Befruchtung finanzieren, weil laut Sozialgesetzbuch nur Ehepaare die Kostenübernahme beanspruchen können.

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Den vollständigen Artikel finden Sie hier: Deutsches Ärzteblatt

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