© DIE PTA IN DER APOTHEKE

Nachgefragt

KANN EINE PTA HAFTBAR GEMACHT WERDEN? DARF DER APOTHEKER AUS DEM URLAUB ZURÜCKHOLEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter adexa-online.de und www.bvpta.de

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Darf eine PTA aus dem Urlaub zurückgeholt werden? Gerade dann, wenn in der Apotheke eine angespannte Personalsituation herrscht oder man kurz vor Urlaubsantritt noch die Nachricht bekommt, dass eine Kollegin krank oder schwanger ist, fährt manche eine(r) mit einem unbehaglichen Gefühl in den Urlaub. Die wohlverdiente Entspannung tritt nicht ein, weil man die ganze Zeit die Sorge hat, man würde aus dem Urlaub zurückgeholt. Ein einmal genehmigter Urlaub kann nicht widerrufen werden, schon gar nicht kann man als Mitarbeiterin aus dem Urlaub zurückgeholt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen, die zu einer existenziellen betrieblichen Notsituation führen würden, möglich. Vorstellbar wäre das vielleicht höchstens bei einer Filialleitung, wenn Apothekenleitung und sämtliche in Frage kommenden vertretungsberechtigten Angestellten gleichzeitig ausfallen. Wenn dann auch über eine Vertretungsagentur keine Aushilfe gefunden werden kann, sodass die Apotheke geschlossen werden müsste, könnte man sich vorstellen, dass ein Gericht einen Rückruf für zulässig erachten würde. Natürlich ist es für jede Apotheke schwer, den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Mitarbeiter zu verkraften, aber das rechtfertigt keinen Rückruf aus dem Urlaub.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. Unsere Adresse: Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Haftet die PTA für Schäden, die sie in der Apotheke verursacht hat? In den meisten Fällen wird der Apothekeninhaber rechtlich nicht durchsetzen können, dass der Arbeitnehmer haftet, da der Mitarbeiter mit leichter – allenfalls mittlerer – Fahrlässigkeit gehandelt haben wird, wenn er übersieht, dass zum Beispiel das Rezept nicht mehr gültig ist. Denn als Inhaber einer Apotheke haftet er nach den zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen für die infolge einer Pflichtverletzung verursachten Personen- und Sachschäden. Es besteht für jede Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung. Wird also ein Kunde durch Abgabe eines falschen Arzneimittels geschädigt, hat der Apotheker für den möglicherweise dadurch entstehenden Personenschaden einzustehen. Der Apothekeninhaber kann allerdings, wenn sich bei einem Mitarbeiter derartige Schäden häufen oder er gerade erst alle Mitarbeiter aufgeklärt hat, an welchen Kriterien ein abgelaufenes Rezept zu erkennen ist, den Schaden nach vorheriger Androhung auch einmal in Rechnung stellen. Fällt Ihnen also nachträglich auf, dass ein Rezept abgelaufen ist, sprechen Sie Ihren Chef darauf an. Es besteht dann – vor Abrechnung mit der Krankenkasse – die Möglichkeit, Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen und ihn zu bitten, ein aktuelles Rezept zu besorgen.

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