Rezept und Medikamente© ABDA
PTA und Apotheker müssen derzeit beim rosa Muster-16-Formular genauer hinschauen.

Gültigkeit | Muster-16

DEMNÄCHST: NEUE FRIST FÜRS ROSA REZEPT

Hilfsmittel oder Arzneimittel? Vier Wochen oder ein Monat? Und was ist mit Feiertagen? Diese Fragen haben Sie sich bestimmt schon einmal gestellt. Wenn der Kunde sein Rezept bereits ein paar Tage mit sich herumgetragen hat, überlegen PTA, ob sie es noch beliefern dürfen.

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Derzeit erfordert das rosa Muster-16-Formular einen genauen Blick: Hilfsmittel dürfen Sie 28 Tage lang beliefern. Bei Arzneimitteln war das bislang nicht ganz so deutlich: In der Arzneimittel-Richtlinie heißt es „längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum“. Je nach Bundesland und Krankenkasse sind das ebenfalls 28 Tage oder ein ganzer Kalendermonat – also zwischen 28 und 31 Tagen.

Neue Belieferungsfrist
Das soll sich nun ändern: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. April einen Beschluss vorgelegt, der §11 der Arzneimittelrichtlinie ändern soll. Neben Angaben zum E-Rezept und zu Wiederholungsverordnungen geht es hier auch um die Belieferungsfrist von Rezepten. In Absatz 4 heißt es nun:

„Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden.“

Der Wunsch, den Belieferungszeitraum zu vereinheitlichen, sei „verschiedentlich an den G-BA herangetragen worden, zuletzt im Zuge eines Verfahrens zu Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“, gibt der Ausschuss an.

Einlösen verbummelt?

Auch eine Angabe zu Sonn- und Feiertagen hat der G-BA ergänzt: „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“ Ein Rezept ist also auch dann nicht mehr über die gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar, wenn der Kunde vergessen hat, dass sein letztmöglicher Einlösetag auf ein Wochenende fällt. Und für die Belieferungsfrist ist es nun gleichgültig, ob ein Arznei- oder Hilfsmittel verordnet wurde. Aber: Es kann danach wie ein Privatrezept behandelt werden. Das heißt, es ist dann insgesamt drei Monate gültig, der Kunde muss aber nun den vollen Preis zahlen. 
 

Andere Rezeptarten nicht betroffen

Außerdem heißt es in dem Beschluss: „Kürzere Belieferungsfristen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV, §§ 3a Absatz 4 und 3b Absatz 2 AMVV bleiben unberührt.“ Das heißt also, Rezepte mit Isotretinoin-haltigen Arzneimitteln für Frauen zum Einnehmen sind weiterhin nur sieben Tage, den Ausstellungstag eingeschlossen, gültig. Auch Entlass-Rezepte, BtM- und T-Rezepte behalten ihre Belieferungsfrist.

Der gemeinsame Bundesausschuss
Der G-BA ist eine Gruppe von Experten aus dem Gesundheitswesen. Krankenversicherer einerseits, Ärzte, Zahnärzte und Krankenhausärzte andererseits sind hier vertreten, unterstützt von unparteiischen Mitgliedern. Dieses Gremium soll die gesetzliche Krankenversicherung auf dem aktuellen Stand halten; mit dieser Aufgabe ist der G-BA vom Gesetzgeber betraut. Dabei soll der Ausschuss Kompromisse zwischen bestmöglicher Versorgung und Kostenersparnissen finden.

Gültig sind die neuen Regeln noch nicht. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zwei Monate Zeit, den Beschluss zu prüfen. Beanstandet es ihn nicht, erscheint der Beschluss im Bundesanzeiger. Sofern dort nichts anderes steht, gilt die neue Frist dann ab dem Folgetag. Das wäre Mitte Juni.

Quellen:

www.g-ba.de/downloads/39-261-4797/2021-04-15_AM-RL_Belieferungsfrist-wiederholende-Abgabe.pdf


www.g-ba.de/downloads/40-268-7459/2021-04-15_AM-RL_Belieferungsfrist-wiederholende-Abgabe_TrG.pdf 


www.g-ba.de/ueber-den-gba/aufgabe-arbeitsweise/beschlussfassung/ 


 
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