© DIE PTA IN DER APOTHEKE
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Berufspolitik | Nachgefragt

BRAUCHT ES EINE KRANKMELDUNG AB DEM ERSTEN TAG? DARF DER CHEF EINSEITIG DIE URLAUBSZEITEN ÄNDERN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter adexa-online.de und www.bvpta.de

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Ab wann muss man eine Krankmeldung vorlegen und bei wem? Bei dieser Frage lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Gerade in letzter Zeit gibt es auch in den Musterverträgen oft die Formulierung, dass schon ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Grund dafür ist das Umlageverfahren U1, wonach Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Angestellten pro Mitarbeiter monatlich einen Beitrag an die Krankenkasse zahlen müssen. Im Gegenzug erstattet die Krankenkasse dann gegen Vorlage des Attests die durch die Gehaltsfortzahlung entstandenen Kosten.

Wenn im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die gesetzlichen und tariflichen Regelungen, die in diesem Punkt identisch sind: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Bescheinigung früher zu verlangen. In der Regel wird die Bescheinigung der Apothekenleitung vorgelegt, ein Arbeitgeber darf aber auch abweichende Regelungen treffen.

Kann ein Chef die Zeiten des Urlaubs ändern? Einem Arbeitnehmer steht zwar sein Erholungsurlaub zu, aber er muss dennoch seine Urlaubswünsche mit seinem Chef absprechen. Hat der Arbeitgeber den Urlaub aber einmal schriftlich genehmigt, kann er diese Vereinbarung nur sehr schwer ändern. Zum einen muss der Arbeitnehmer zustimmen oder aber es tritt eine Ausnahmesituation ein. Er muss also begründen können, warum es notwendig ist, die schriftliche Vereinbarung aufzuheben. Eine Ausnahmesituation wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn unerwartet mehrere Apothekenmitarbeiter zeitgleich ausfallen und dadurch der Betriebsablauf ins Stocken gerät.

Dann darf der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub streichen und auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, ohne die Zustimmung des Betroffenen zu benötigen. Ein weiterer Grund sind auch die Betriebsferien. Ordnet der Chef für die gesamte Apotheke Betriebsferien an, müssen sich die Mitarbeiter nach dieser Urlaubsplanung richten. Es besteht hierbei aber die Möglichkeit weitere Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt zu nehmen. Auch kann ein Arbeitgeber bei saisonalem Hochbetrieb, wie zum Beispiel dem Weihnachtsgeschäft eine Urlaubssperre verhängen.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 05/18 auf Seite 113.

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