Berufspolitik | Nachgefragt

BIS WANN DARF ICH NACH LÄNGERER KRANKHEIT URLAUB NEHMEN? MUSS DER APOTHEKER DEN NEUEN TARIFVERTRAG ANWENDEN?

Wir haben Tanja Kratt (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter <link https: www.adexa-online.de>adexa-online.de und <link http: www.bvpta.de>www.bvpta.de

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Muss ein Arbeitgeber einen neu ausgehandelten Tarifvertrag anwenden?

Mitte Juni haben die Apothekengewerkschaft ADEXA und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) einen neuen Gehaltstarifvertrag abgeschlossen. Die Regelungen sehen vor, dass Angestellte öffentlicher Apotheken rückwirkend zum 1. Juni eine Gehaltserhöhung von 2,5 Prozent erhalten. Dies ist für Chefs in allen Kammerbezirken außer in Sachsen oder in Nordrhein verbindlich, falls sie Mitglied im ADA sind. Gleichzeitig müssen Angestellte Mitglied bei ADEXA sein. Treffen beide Voraussetzungen zu, sind Arbeitgeber verpflichtet, den neuen Tarifvertrag umzusetzen.

Mit der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein haben wir ebenfalls Tarifverträge ausgehandelt. Auch hier ist jede Änderung für Inhaber verbindlich, falls Tarifbindung besteht. Ebenso muss das Gehalt erhöht werden, wenn im Arbeitsvertrag „Tarifgehalt“ vereinbart wurde. Einzig und allein in Sachsen besteht derzeit keine Tarifbindung. Am 28. Juni fand jedoch ein Workshop statt, bei dem Vertreter des Sächsischen Apothekerverbandes (SAV) und der ADEXA-Tarifkommission über mögliche Tarifvereinbarungen diskutierten.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. Unsere Adresse: Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

 

Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit?

Trotz sorgfältigster Planung klappt es manchmal nicht, den Urlaubsanspruch innerhalb eines Jahres komplett aufzubrauchen, zum Beispiel durch krankheitsbedingte Fehlzeiten. Auf der sicheren Seite ist man immer, wenn man sich sofort krankmeldet, am besten mit Attest. Denn wer im Urlaub krank wird, erholt sich nicht - und das ist der eigentliche Zweck des Urlaubes. Es steht einem also für die Dauer des nachgewiesenen krankheitsbedingten Ausfalls der gesamte Urlaub zu. Ist dies nicht in dem Jahr möglich, wird er ins neue Kalenderjahr übertragen. Diese Urlaubstage müssen dann jedoch innerhalb des so genannten Übertragungszeitraums genommen werden.

Dieser beträgt – sowohl nach Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenmitarbeiter als auch nach Bundesurlaubsgesetz – drei Monate. Übertragene Urlaubstage müssen also bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen werden, sonst verfallen sie. Kann der ins Folgejahr übertragener Urlaub allerdings aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März genommen werden, bleibt nach BRTV dieser Urlaubsanspruch auch über das Ende des Übertragungszeitraums hinaus erhalten, allerdings nur bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz. Dieser beträgt 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Jedoch auch nur für 15 Monate, dann verfällt er endgültig.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 09/17 auf Seite 97.

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