Aus einer Arzneimittelpackung ragen drei einzelne Blister heraus.
Einzelne Blister abzugeben ist während der Corona-Pandemie erlaubt, sofern die eigentliche Packungsgröße nicht lieferbar ist. Nun stehen auch die PZN zur Abrechnung zur Verfügung. © Picsfive / iStock / Getty Images Plus

Taxieren | Corona

AUSEINZELN: DIE SONDER-PZN SIND DA!

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ermöglicht es Apotheken, ihre Kunden auch bei Lieferengpässen zu versorgen und Zweitkontakt zu vermeiden. Zum Auseinzeln und Stückeln stehen nun die Sonder-PZN zur Abrechnung zur Verfügung.

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Am 22. April ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten. Neben dem vergüteten Botendienst und der aut simile-Abgabe ist auch die Abgabe mehrerer kleinerer Packungen erlaubt (Stückeln), sofern die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist. Ebenso dürfen Teilmengen aus größeren Packungen entnommen und abgegeben werden (Auseinzeln). Hierfür sind nun die Pharmazentralnummern bekannt, die den Apotheken die Abrechnung ermöglichen.

Auseinzeln: Erstabgabe
Wird eine Packung erstgeöffnet, um eine Teilmenge daraus abzugeben, ist die Sonder-PZN die 06461127, Faktor 1, Preis 0. Darunter folgt die Pharmazentralnummer der kompletten Arzneimittelpackung mit vollem Preis. Die Zuzahlung wird wie sonst auch erhoben.

Auseinzeln: weitere Teilmenge
Wird eine bereits angebrochene Packung für eine weitere Auseinzelung verwendet, taxiert man zuerst die komplette Arzneimittelpackung, allerdings mit dem Preis 0. Darunter muss man die PZN 06461133 verwenden, Faktor 1, Preis 690. Diese 6,90 Euro stammen aus der Arzneimittelpreisverordnung: Wenn eine Apotheke ein bereits abgerechnetes Arzneimittel nochmals abgibt (zum Beispiel einen Kundenumtausch), darf sie dafür nicht mehr den vollen Preis erneut kassieren, sondern eine Aufwandsentschädigung von 5,80€ zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Zuzahlung muss der Kunde auch hier zahlen.

Stückeln
Hier gilt die PZN 02567024, die auch schon vor Corona für die Nichtlieferbarkeit stand. Auch der Faktor 5 für die Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels bei Akutversorgung oder Faktor 6, Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen bei Akutversorgung oder Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie Abweichung von der Importabgabe bei Akutversorgung, sind gleich geblieben. Außerdem werden alle abgegebenen Packungen aufgedruckt.

Sollte die Apothekensoftware diese Möglichkeiten noch nicht anbieten, darf man auch per Hand taxieren. Die Schrift muss aber maschinenlesbar sein und das Gesamt-Brutto muss stimmen.

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin


Quelle: Deutsches Apotheken Portal

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